Wichtige Fakten zur Registrierkassenprämie

Markt / 04.09.2016 • 18:04 Uhr
Mag. Gerhard Fend
Mag. Gerhard Fend

schwarzach. Anfang August hat das Bundesministerium für Finanzen zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Registrierkassenprämie Stellung genommen. Wer im Zeitraum zwischen dem
1. 3. 2015 und 31. 3. 2017 ein System zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze anschafft oder eine Umrüstung eines bestehenden Systems vornimmt, kann diese Kosten sofort abschreiben und zusätzlich eine Prämie in Anspruch nehmen.

Die Prämie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit (z. B. Registrierkasse, Eingabestation) und beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Wenn mehrere Eingabestationen vorhanden sind, beträgt die Prämie maximal 30 Euro pro Eingabestation. Die Prämie steht auch für die Anschaffung von Teilkomponenten zu – z. B. bei der Anschaffung einer App, eines Kartenlesegerätes, eines Belegdruckers oder einer Signaturerstellungseinheit. Die Anschaffung muss für den Einsatz im eigenen Betrieb erfolgen. Anschaffungen ohne Eigennutzung oder zum Zwecke der Weiterveräußerung sind von der Prämie ausgeschlossen.

Die Prämie muss mit dem Formular E 108c beantragt werden. Sie ist steuerfrei und führt zu keiner steuerlichen Aufwandskürzung. Darüber hinaus können die Anschaffungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages (in Höhe von 13 Prozent) verwendet werden. Für die Geltendmachung der Prämie ist der Anschaffungszeitpunkt (Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht) maßgebend.

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