EU-Vorsteuer

Markt / 18.09.2016 • 19:02 Uhr
Mag. Gerhard Fend
Mag. Gerhard Fend

schwarzach. Österreichische Unternehmer, die im Jahr 2015 Rechnungen mit Umsatzsteuer eines EU-Mitgliedstaates erhalten haben, können bis zum 30. September die Rückerstattung dieser Vorsteuer beantragen. Diese Frist ist eine Fallfrist, d.h. alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum 30.9. eingelangt sind, werden abgelehnt. Die Anträge müssen elektronisch über Finanz Online beim Finanzamt des Sitzstaates eingereicht werden. Für jeden einzelnen Mitgliedstaat ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es werden nur jene Vorsteuern erstattet, die auch im jeweiligen Mitgliedstaat zum Vorsteuerabzug berechtigen. So sind in einigen Mitgliedstaaten z. B. Treibstoffe für Pkw oder Restaurantrechnungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Die Übermittlung der Originalbelege ist in der Regel nicht erforderlich. Stattdessen müssen bestimmte Angaben zu den einzelnen Rechnungen (z. B. Name und Anschrift, Datum, Nettobetrag, Vorsteuerbetrag) gemacht werden. Achtung: In manchen Ländern (z. B. Deutschland) müssen Rechnungen über 1000 Euro und Tankbelege über 250 Euro als pdf-Datei mitgesandt werden. Über das Einlangen des Antrages wird man unverzüglich informiert. Innerhalb von vier Monaten erfolgt eine weitere Information über die Rückerstattung oder Abweisung der beantragten Vorsteuern bzw. eine Anforderung von zusätzlichen Informationen (z. B. Belege).

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