Vermeidung von Anspruchszinsen

Markt / 02.10.2016 • 21:20 Uhr
Mag. Gerhard Fend
Mag. Gerhard Fend

schwarzach. Ab 1. Oktober beginnt wieder die Frist für die sogenannten Anspruchszinsen zu laufen. Für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zur Zustellung des Steuerbeschei-

des 2015 werden vom Finanzamt für Einkommen- und Körperschaftsteuer

nachzahlungen

Anspruchszin-

sen verrechnet. Sollte sich aus der Veranlagung eine Gutschrift ergeben, werden die Anspruchszinsen auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Aufgrund des negativen Basiszinssatzes betragen die Anspruchszinsen derzeit 1,38 % pro Jahr.

Die Anspruchszinsen können durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachnachzahlung vermieden werden. Daher empfiehlt sich eine Überprüfung der voraussichtlichen Nachzahlung. Die freiwillige Anzahlung muss unter der Bezeichnung „E 1-12/2015“ (Einkommensteuer) bzw. „K 1-12/2015“ (Körperschaftsteuer) auf das Finanzamtskonto einbezahlt werden. Die Bezahlung von Anspruchszinsen ist steuerlich nicht als Aufwand absetzbar, Gutschriften sind steuerfrei. Eine Gutschrift von Anspruchszinsen entspricht (unter Berücksichtigung der 27,5%igen KESt) somit einer Verzinsung von rd. 1,9 %.

Es gibt noch einen kleinen Zinsvorteil, der beachtet werden sollte. Anspruchszinsen werden erst ab einer Höhe von 50 Euro (Freigrenze) festgesetzt. Dadurch ergibt sich beispielsweise, dass eine Nachzahlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von 20.000 Euro bis Anfang Dezember zinsfrei bleibt.

office@bfbf.at; Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG