GSVG-Befreiung

Markt / 30.10.2016 • 18:32 Uhr
Mag. Gerhard Fend
Mag. Gerhard Fend

schwarzach. Gewerbetreibende und Ärzte können rückwirkend für das Jahr 2016 eine Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Sozialver­sicherung der gewerblichen

Wirtschaft (SVA) beantragen. Die gesetzliche Unfallversicherung bleibt aufrecht. Für Ärzte besteht die Befreiungsmöglichkeit nur hinsichtlich der Pensionsversicherung.

Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Jahresumsatz 2016 30.000 Euro und die steuerpflichtigen Einkünfte 2016 4988,64 Euro nicht übersteigen. Der Befreiungsantrag muss spätestens bis zum 31. Dezember 2016 bei der SVA einlangen. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bzw. bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn der monatliche Umsatz 2500 Euro und die monatlichen Einkünfte 415,72 Euro nicht übersteigen.

Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal zwölf Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren) und Personen die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus sind Personen über 57 Jahre antragsberechtigt, wenn sie die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen in den letzten fünf Jahren nicht überschritten haben. Wurden im Jahr 2016 schon Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags. Ein Antrag auf Befreiung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit (zum Beispiel Dienstverhältnis, Alterspension) ein Versicherungsschutz gegeben ist.

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