Sonderausgaben

Rankweil. Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz angeführte Aufwendungen, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Sie können dennoch von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden und reduzieren dadurch die Einkommensteuerbelastung.
Seit 1. 1. 2017 dürfen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung und einen Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Kirchenbeiträge sowie private Spenden nur mehr dann abgesetzt werden, wenn die jeweiligen Organisationen den Empfang des Geldbetrages elektronisch an die zuständigen Abgabenbehörden bestätigen. Die Anforderungen an diese elektronische Meldung wurde durch das Bundesministerium für Finanzen in der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung konkretisiert. Damit diese Organisationen in der Lage sind, die Daten richtig zu übermitteln, müssen ihnen die Spender oder Beitragszahler ihren Vor- und Zunamen sowie ihr Geburtsdatum bekannt geben. Da ab dem Jahr 2017 nur noch die elektronisch übermittelten Daten berücksichtigt werden können, dürfen im Rahmen einer Gehaltsaufrollung auch keine Kirchenbeiträge mehr berücksichtigt werden.
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind von dieser Regelung allerdings nicht umfasst. Ebenso können Topfsonderausgaben (beispielsweise Versicherungen oder die Schaffung von Wohnraum), Renten oder Steuerberatungskosten weiterhin ohne elektronische Meldung abgesetzt werden. Topfsonderausgaben können aber nur noch bis zum Jahr 2020 abgesetzt werden, wenn sie vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden.
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