Ehegatten beim Erben nun bessergestellt

Markt / 17.03.2017 • 18:57 Uhr
Johannes Häusler
Johannes
Häusler

Durch die Erbrechtsnovelle, welche am 1. 1. 2017 in Kraft getreten ist, hat sich die Stellung des Ehegatten bei der gesetzlichen Erbfolge erheblich verbessert. Der eingetragene Partner ist dabei erbrechtlich dem Ehegatten gleichgestellt.

 

Hat der Verstorbene kein Testament hinter-lassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Ehegatte des Verstorbenen ist wie bisher neben Nachkommen des Verstorbenen zu 1/3 gesetzlicher Erbe.

Sind keine Nachkommen vorhanden, sind der Ehegatte des Verstorbenen zu 2/3 und die Eltern des Verstorbenen zu je 1/6 gesetzliche Erben. Ist ein Elternteil vorverstorben, erhält der Ehegatte auch dessen gesetzlichen Erbteil.

Sind beide Elternteile verstorben, schließt der Ehegatte die Seitenverwandten des Verstorbenen (Geschwister, Nichten und Neffen) gänzlich aus und ist somit alleiniger gesetzlicher Erbe.

Im Zuge der Erbrechtsreform wurde weiters bei kinderlosen Personen das Pflichtteilsrecht der Eltern abgeschafft und können diese durch Errichtung eines Testaments ihre Eltern vom gesetzlichen Erbrecht gänzlich ausschließen.

 

Beispiele (gesetzliche Erbfolge):

» Der Verstorbene hinterlässt seine Ehegattin und drei Kinder: Gesetzliche Erben sind die Ehegattin zu 1/3 und die drei Kinder zu je 2/9.

» Der Verstorbene (kinderlos) hinterlässt seine Ehegattin und seine Eltern: Gesetzliche Erben sind die Ehegattin zu 2/3 und die Eltern zu je 1/6.

» Der Verstorbene (kinderlos, Mutter bereits vorverstorben) hinterlässt seine Ehegattin und seinen Vater; die vorverstorbene Mutter hinterlässt ihrerseits drei Kinder (also Geschwister des Verstorbenen): Gesetzliche Erben sind die Ehegattin zu 5/6 (2/3 + 1/6, welches die Mutter erben würde, wenn sie noch lebte) und der Vater zu 1/6.

» Der Verstorbene (kinderlos, Eltern bereits vorverstorben) hinterlässt seine Ehegattin und vier Geschwister: Gesetzliche Alleinerbin ist die Ehegattin.

 

Johannes Häusler,
Notar in Hohenems