EuGH erleichtert Unternehmen Sitzverlegung in anderes EU-Land
Luxemburg Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat können ihren rechtlichen Sitz frei in andere EU-Länder verlegen. Eine gleichzeitige Verlegung ihrer tatsächlichen Tätigkeit ist dafür nicht erforderlich, wie am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied.
Der EuGH betonte, dass EU-Firmen einen Anspruch auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen EU-Landes unterliegende Gesellschaft haben. Voraussetzung sei laut dem europäischen Gerichtshof lediglich, dass sie die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen des betreffenden anderen Landes erfüllen. Dies sei Teil der Niederlassungsfreiheit, selbst dann, wenn das Unternehmen seine tatsächliche Tätigkeit in dem ursprünglichen Land fortführt. Missbräuchlich sei dies nicht.
Weiter entschied der EuGH, dass ein Land nach der Sitzverlegung eine Löschung aus dem Handelsregister nur dann ablehnen darf, wenn tatsächlich Gläubigerinteressen gefährdet sind.