Mitarbeiterdarlehen

Markt / 29.10.2017 • 19:12 Uhr
Mitarbeiterdarlehen

Rankweil Erhält ein Dienstnehmer vom Dienstgeber ein zinsverbilligtes oder unverzinsliches Darlehen (oder einen Gehaltsvorschuss), ist die daraus resultierende Zinsersparnis als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit als Sachbezug (als laufendes Entgelt) zu versteuern. Es gibt einen Freibetrag in Höhe von 7300 Euro, bis zu dem kein Sachbezug zu berechnen ist. Wenn dieser Freibetrag überschritten wird, muss die Zinsersparnis nur vom übersteigenden Betrag berechnet werden. Der als Sachbezug anzusetzende Zinssatz wird vom Finanzministerium (BMF) jedes Jahr neu festgelegt.

Am 13.10.2017 hat das BMF die neuen Werte für 2018 bekannt gegeben. Demnach wird ab dem 1.1.2018 bei unverzinslichen Dienstnehmerdarlehen bzw. Gehaltsvorschüssen 0,5 Prozent als Zinsersparnis (Sachbezug) versteuert. Bis Ende 2017 beträgt der Zinssatz noch ein Prozent. Die Höhe der Raten bzw. die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf den steuerlichen Sachbezug.

Während eines aufrechten Dienstverhältnisses werden das Dienstnehmerdarlehen und der Gehaltsvorschuss gleich behandelt. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein offener Gehaltsvorschuss sofort zur Rückzahlung fällig und bei der Gehaltsendabrechnung zum Abzug gebracht. Bei einem Dienstnehmerdarlehen hat die Beendigung des Dienstverhältnisses idR keinen Einfluss auf die Fälligkeit der restlichen Darlehensschuld. Diese richtet sich nur nach der getroffenen Darlehensvereinbarung.

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