Geschenke umtauschen, Gutscheine einlösen: Das ist dabei zu beachten

Nach Weihnachten ist vor Weihnachten: Viele tauschen jetzt Geschenke um.
Feldkirch „Der Umtausch ist gesetzlich nicht verankert“, warnen die Vorarlberger AK-Konsumentenschützer und klären auf. Viele Händler räumen freiwillig einen Umtausch ein – das steht vorgedruckt auf der Rechnung. Falls nicht, den Umtausch darauf vermerken lassen. Rechnung jedenfalls aufheben! Beim Umtausch kann man sich etwas anderes aussuchen. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Findet man nichts, erhält man einen Gutschein. Reduzierte Ware wird in der Regel nicht umgetauscht – außer es wird vereinbart.
„Bei Gutscheinen sollten Konsumenten einen Blick auf die Fristen werfen“, empfiehlt der Arbeiterkammer-Konsumentenschutz. Der Oberste Gerichtshof bestätigte: Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine nun nicht mehr für wertlos erklärt werden, der Gutschein muss verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden.
„Ratsam ist, den Gutschein beizeiten einzulösen. Gutscheine verlieren außerdem ihren Wert, wenn Firmen pleitegehen. Bei einer Konkursforderung lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden.“ Zur Vorsicht rät der Konsumentenschutz bei Gutschein-Plattformen im Internet. „Prüfen Sie, wer der Aussteller ist. Plattformen sind oft nur Vermittler.“