Das Erbrecht des Lebensgefährten

Seit dem 1. 1. 2017 steht dem Lebensgefährten des Verstorbenen ein außerordentliches Erbrecht zu. Dieses Erbrecht des Lebensgefährten ist jedoch an die Erfüllung der folgenden Voraussetzungen gebunden: Der Lebensgefährte hat mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt. Vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes kann nur aus erheblichen Gründen abgesehen werden, wenn ansonsten eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand. Es ist kein erbberechtigter Ehegatte, eingetragener Partner oder Verwandter des Verstorbenen vorhanden, der die Erbschaft antreten kann oder will. Zudem steht dem Lebensgefährten des Verstorbenen das Recht zu, für einen beschränkten Zeitraum von einem Jahr weiter in der gemeinsam genutzten Wohnung zu wohnen und den gemeinsamen Hausrat zu benützen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Weiters muss wiederum seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt zwischen Verstorbenem und dessen Lebensgefährten bestanden haben.
Tipp: Zur bestmöglichen Absicherung des Lebensgefährten ist es ratsam, sich nicht bloß auf das außerordentliche Erbrecht zu verlassen, sondern stattdessen ein Testament zugunsten des Lebensgefährten zu errichten. Ihr Notar unterstützt Sie gerne bei der Testamentserrichtung und sorgt für dessen Registrierung sowie sichere Verwahrung.
Mag. Thomas Huf, LL.M. ist öffentlicher Notar in Götzis