Sachwalter war gestern

Alle Antworten zum neuen Erwachsenenschutzgesetz bei VN-Telefonaktion am Freitag.
Schwarzach Selbstbestimmung ist ein hohes Gut. Was aber, wenn diese verloren geht und man auf andere Menschen angewiesen ist? Das Sachwalterrecht, das in diesen Fällen zum Tragen kam, wurde nun grundlegend reformiert. Mit 1. Juli 2018 tritt das 2. Erwachsenenschutzgesetz in Kraft, das vor allem die Selbstbestimmung für die Betroffenen in den Mittelpunkt stellt. Personen sollen künftig in Rechtsangelegenheiten nurmehr vertreten werden, wenn sie das entweder selbst so wollen oder dies zur Wahrung ihrer Interessen und Rechte unumgänglich ist.
Konkret wird das bisherige „Drei-Säulen-Modell (Vorsorgevollmacht/Angehörigenvertretung/ Sachwalterschaft) von einem Vier-Säulen-Modell (Vorsorgevollmacht/Gewählte Erwachsenenvertretung/Gesetzliche Erwachsenenvertretung/Gerichtliche Erwachsenenvertretung) abgelöst. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter entspricht dabei am ehesten dem bisherigen Sachwalter. Die Bestellung erfolgt aber künftig ausschließlich zeitlich befristet für maximal drei Jahre. Danach ist eine neuerliche Überprüfung der Notwendigkeit erforderlich. Zudem dürfe die gerichtliche Erwachsenenvertretung nur für bestimmte und nicht mehr generell für alle Angelegenheiten eingesetzt werden, erklärt Notar Richard Forster.
Die Bestellung eines Sachwalters führte früher auch automatisch zum Verlust der Geschäftsfähigkeit. Mit dem Erwachsenenschutzgesetz ist das nicht mehr der Fall. „Nach der neuen Rechtslage führt selbst die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters prinzipiell nicht automatisch zum Verlust der Geschäftsfähigkeit. Für die Autonomie ist das positiv“, sagt Forster. Zudem können ab dem 1. Juli 2018 auch mehrere Personen zu Erwachsenenvertretern bestellt werden, dies allerdings nur für unterschiedliche Wirkungsbereiche.
Personen ausschließen
Dabei ist der Kreis der zulässigen Personen für die gesetzliche Erwachsenenvertretung sehr weit und reicht bis zum Neffen. Die Problematik: „Diese können sich im Ernstfall von sich aus zu Vertretern bestellen, auch dann, wenn ein gespanntes Verhältnis mit der betroffenen Person besteht. Es besteht allerdings die Möglichkeit, im Vorfeld Personen auszuschließen. Das sollte der Bevölkerung bewusst sein, damit rechtzeitig reagiert werden kann“, informiert der Sprecher der Vorarlberger Notare weiter.
Vorsorgevollmacht, gewählte sowie gesetzliche Erwachsenenvertretung werden übrigens erst durch die Eintragung im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis wirksam. Eintragungen in dieses Register können nur durch Notare oder Rechtsanwälte oder Erwachsenenschutzvereine erfolgen. Diese haben anlässlich der Eintragung auch eine erste Missbrauchskontrolle durchzuführen.
Bereits bestehende Sachwalterschaften können künftig, beispielsweise auf Anregung des Betroffenen, bei Gericht überprüft werden. Bis spätestens Anfang 2024 muss das bei allen bestehenden Sachwalterschaften der Fall sein.
Notar Richard Forster und Notariatskandidat Martin Schüssling beantworten am Freitag, 18. Mai, von 14-15.30 Uhr den VN-Lesern am Telefon alle Fragen zum Thema Erwachsenenschutzgesetz. VN-reh
„Mit dem Erwachsenenschutzgesetz tritt ein Paradigmenwechsel ein.“

VN-Telefonaktion mit Notar Richard Forster und Notariatskandidat Martin Schüssling: 18. Mai, 14.00 bis 15.30 Uhr (05572/94 94 00).