“Am besten vor dem Ernstfall aktiv werden”

Viele Fragen bei VN-Telefonaktion zum Erwachsenenschutzgesetz.
Schwarzach Das Sachwalterrecht wurde oft kritisiert. Das neue Erwachsenenschutzgesetz, das mit 1. Juli 2018 in Kraft tritt, bringt nun mehr Selbstbestimmung. Eineinhalb Stunden nahmen sich Notar Richard Forster und Notariatskandidat Martin Schüssling am Freitagnachmittag Zeit, um die Fragen der VN-Leser zu beantworten. Ein Auszug der häufigsten Fragen:
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einem gewählten Erwachsenenvertreter?
Bei einer Vorsorgevollmacht bestimme ich selbst proaktiv vor Eintritt des Vorsorgefalles, durch wen ich vertreten werden möchte. Zudem untersteht sie keiner gerichtlichen Kontrolle und ich kann eine Person meiner Wahl bestimmen, während bei Erwachsenenvertretern der Personenkreis eingeschränkt ist. Genauso kann ich alles regeln, was Liegenschaften betrifft. Diese Verfügung hat eine Erwachsenenvertretung nicht.
Was bedeutet ein eingeschränkter Personenkreis?
Bei gewählten Erwachsenenvertretern sind das nahestehende Personen, die allerdings nicht verwandt sein müssen. Bei gesetzlichen Vertretern Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Nichten, Neffen, Geschwister sowie Lebensgefährten. Zu raten wäre, proaktiv in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung eine Person meiner Wahl zu registrieren. Dabei kann ich auch im Vorhinein bestimmte Personen ausschließen.
Was passiert ab 1. Juli mit bestehenden Sachwalterschaften?
Sachwalter werden zu gerichtlichen Erwachsenenvertretern. Es gibt jedoch eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2024. In dieser Zeit müssen die Gerichte überprüfen, ob die betroffenen Personen einen Vertreter brauchen oder nicht. Man kann jedoch von sich aus aktiv werden und ab 1. Juli 2018 zu Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein gehen, um eine Überprüfung ins Rollen zu bringen.
Vom Sachwalter meiner Mutter bekomme ich keine Information darüber, wie es ihr geht. Was kann ich dagegen tun?
Das muss er derzeit nicht. Ab 1. Juli 2018 gibt es aber eine Informationspflicht gegenüber nahen Angehörigen, was Wohnort oder Gesundheitszustand betrifft. Außer der Betroffene lehnt das dezidiert ab.
Meine Mutter bekommt von ihrem Sachwalter kein Geld für ihre persönlichen Bedürfnisse. Darf er das?
Ab 1. Juli gibt es nun die Verpflichtung, dass der Erwachsenenvertreter ausreichend finanzielle Mittel für die persönlichen Bedürfnisse des Betroffenen zur Verfügung stellt.
Kann mein geistig behindertes Kind Verträge abschließen?
Das konnte man bisher nur mit einem Sachwalter verhindern. Das Kind kann aber nun die Mutter als gewählten Erwachsenenvertreter bestimmen. Dann muss diese Person immer zustimmen.
Ich habe bereits eine Vorsorgevollmacht. Bleibt diese mit dem neuen Gesetz bestehen?
Ja, sie gilt weiterhin. VN-reh