Erleichterung für die Betriebe

Stundungen für Krankenkassenbeiträge verlängert.
Dornbirn Für Unternehmen, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind bzw. waren, erfolgte eine automatische und verzugszinsenfreie Stundung der Krankenkassen-Beiträge für Februar, März und April 2020. Dies galt auf Antrag auch für alle übrigen Unternehmen, die mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert waren.
Der Gesetzgeber hat nunmehr ein zweites Stundungspaket verabschiedet, informiert der Obmann der der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (ÖGK), Jürgen Kessler, und zwar für die Beitragszeiträume Februar, März, April 2020.
Die für diese Beitragszeiträume bereits gestundeten Beiträge sind bis spätestens 15. Jänner 2021 an die ÖGK zu überweisen. Verzugszinsen fallen auch weiterhin nicht an. Ein gesonderter Antrag durch den Dienstgeber ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig.
Können die Beiträge für diese Beitragszeiträume zu diesem Zeitpunkt teilweise oder sogar zur Gänze durch coronabedingte Liquiditätsprobleme nicht entrichtet werden, kann eine Ratenzahlung beantragt werden. Die offenen Beiträge für Februar, März und April 2020 sind sodann ab Februar 2021 in elf gleichen Teilen bis jeweils zum 15. eines Monates unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist einzuzahlen. Verzugszinsen fallen während der Ratenzahlung keine an.
Der diesbezügliche Antrag kann allerdings erst ab Jänner 2021 gestellt werden.
Ist es wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich, die fälligen Beiträge für die Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020 zu entrichten, gewährt die ÖGK auf Antrag des Dienstgebers eine Stundung bis Ende August 2020. Im Anschluss daran kann, sofern coronabedingt notwendig, eine Ratenzahlung vereinbart werden. Ratenzahlungen sind dabei bis längstens Dezember 2021 möglich. Dabei fallen Verzugszinsen an.
Derartige Anträge können ab 5. Juni 2020 eingebracht werden. Die coronabedingte Zahlungsschwierigkeit ist glaubhaft zu machen. Für die Beitragszeiträume August bis Dezember sind derzeit keine Anträge möglich.