Umsatzersatz Dezember

Rankweil Seit dem 29. 12. 2020 und nur noch bis zum 20. 1. 2021 kann der Lockdown-Umsatzersatz Dezember (Soforthilfe für direkt betroffene Unternehmen) über das Finanzonline-Portal des BMF eingebracht werden. Eine Voraussetzung ist wiederum, dass die Unternehmen unmittelbar vom Betretungsverbot betroffen sind. Die Liste der betroffenen Branchen ist ähnlich wie beim November-Umsatzersatz (siehe Liste der direkt betroffenen Branchen nach der ÖNACE-2008-Klassifikation).
Geändert haben sich im Vergleich zum Novemberantrag die Prozentsätze und die Betrachtungszeiträume. Auf Grundlage der Vergleichszeiträume aus den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Dezember 2019 werden 50% als Umsatzersatz gewährt (u. a. für Beherbergungsbetriebe, Gastgewerbe, körpernahe Dienstleistungen, Freizeit und Kultureinrichtungen). Der Einzelhandel erhält je nach Branchen einen Umsatzersatz in Höhe von 12,5%, 25% oder 37,5%.
Der Umsatzersatz Dezember errechnet sich je nach Betretungsverbot für die Betrachtungszeiträume 7. 12.-31. 12 .2020 durch 31 Tage mal 25 Tage, für 7. 12.-23. 12. 2020 durch 31 Tage mal 17 Tage und für 26. 12.-31. 12. 2020 durch 31 Tage mal 6 Tage Ersatz. Wichtig ist das Zusammenspiel zwischen Umsatzersatz und Fixkostenersatz Phase 2 für diesen Zeitraum sowie die 800.000 Euro Fördergrenze und die Regelungen zum Umstieg auf den Verlustersatz auch für den Dezember 2020. Für den Jänner-Lockdown gibt es noch keine Regelung.
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