Frage und Antwort: Tests und Impfungen

Markt / 30.05.2021 • 19:27 Uhr
Frage und Antwort: Tests und Impfungen

Rankweil Das Bundesministerium für Finanzen hat Fragen und Antworten zur steuerlichen Beurteilung von Aufwandsentschädigungen nach dem Zweckzuschussgesetz bei bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen verlautbart. Demnach sind solche Entschädigungen, die von Ländern und Gemeinden bis 30.Juni 2021 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, im Ausmaß von bis zu 20,- € je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu je 10,- € für sonstige unterstützende Personen von der Einkommensteuer befreit.

Wenn dieser Stundensatz überschritten wird, ist der die Befreiung übersteigende Teil steuerpflichtig. Die steuerliche Erfassung erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung. Eine nebenberufliche Mitarbeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Nicht begünstigt ist somit z. B. das Entgelt für einen Gemeindebediensteten, der von der Gemeinde während seiner Dienstzeit für Tätigkeiten bei einer Test- oder Impfstraße eingeteilt wird. Arbeitet z. B. eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin auf freiwilliger Basis in ihrer Freizeit mit, ist die Entschädigung steuerfrei.

Für die Einkommensermittlung kommt sowohl die Kleinunternehmerpauschalierung als auch die sogenannte Basispauschalierung in Betracht. Wie sind solche Zahlungen umsatzsteuerlich zu behandeln? Es gilt eine Steuerbefreiung für Umsätze, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2023 ausgeführt werden. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten.

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