Tipps zum Jahresende

Rankweil Zur Prüfung der letzten Steueraktivitäten noch ein paar Hinweise für Unternehmer:
Spenden. Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstigte Institutionen (z.B. Forschungseinrichtungen, mildtätige Zwecke) sind bis maximal 10% des laufenden Gewinnes steuerlich absetzbar. War der Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 höher als jener des laufenden Jahres 2021, so kann (abweichend von der Grundregel) der höhere Gewinn des Jahres 2019 für die Berechnung der 10%-Grenze herangezogen werden. Damit die Spenden im Jahr 2021 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31. 12. 2021 bezahlt werden.
GSVG-Befreiung. Gewerbetreibende und Ärzte können sich für das Jahr 2021 noch rückwirkend bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) befreien lassen, wenn ihr Jahresumsatz unter 35.000 Euro und ihre steuerpflichtigen Einkünfte unter 5710,32 Euro liegen. Der Antrag muss am 31. 12. 2021 bei der SVS einlangen. Die Befreiung ist sinnvoll, wenn bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit (z.B. Dienstverhältnis) ein Versicherungsschutz gegeben ist. Wurden im Jahr 2021 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von den Krankenversicherungsbeiträgen erst ab Einlangen des Antrages.
Jobticket. Die Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels („Jobticket“) können vom Dienstgeber steuerfrei übernommen werden. Unter das Jobticket fällt auch das im Oktober 2021 eingeführte „KlimaTicket Ö“ (1-2-3 Ticket). Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu versteuern.
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Bahl Fend Bitschi Fend
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