Welche Firmen Medizin gegen Teuerungsschmerz verabreichen

Firmen nehmen Möglichkeit der steuerfreien Teuerungsprämie unterschiedlich wahr.
Schwarzach, Wien “Für das Jahr 2022 und 2023 besteht für Arbeitgebende in Österreich die Möglichkeit, Mitarbeitern eine Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3000 Euro als Sonderzahlung zu bezahlen. Dieser Betrag ist für Arbeitnehmende beitrags- und steuerfrei.
Die Teuerungsprämie kann dabei auch an geringfügig Beschäftigte ausgezahlt werden.” Was vom Finanzministerium mit kurzen Worten schlüssig erklärt wird, sorgt für viel Redebedarf in den Unternehmen Vorarlbergs, wie GPA-Gewerkschafter Marcel Gilly berichtet. Denn nicht nur die Firmen wissen um diese Möglichkeit, sondern auch Betriebsräte und Mitarbeiter. Und die haben im Regelfall ihre Chefs auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht.

Wir haben unseren Mitarbeitern eine Teuerungsprämie in Aussicht gestellt, das ist ein gutes Instrument. Wie hoch diese Prämie sein wird, ist noch nicht klar, sie ist an das Halbjahresergebnis geknüpft, denn nach wie vor fahren wir auf Sicht, was die Kosten, z. B. Material und Preiserhöhungen, betrifft. Alexander Abbrederis, GF Pratopac
Unternehmen, die darauf reagiert haben, haben jetzt auf jeden Fall einen Trumpf in der Hand. “Die Betriebe, die die Teurungsprämie auszahlen, haben beim Recruting neuer Mitarbeiter einen Trumpf in der Hand”, so Gilly, “beim Wettbewerb um die Mitarbeiter können sie punkten.” Das kann zum Beispiel das Harder Metallhandelsunternehmen Stadelmann. Der Geschäftsführer Bernd Langebner hat aber beereits im letzten Sommer nicht auf einen Benefit des Finanzministers gewartet, sondern gehandelt. „Wir haben beginnend mit Juli die Gehälter aller unserer Mitarbeiter im fast zweistelligen Prozentbereich erhöht“, berichtet er im Gespräch mit den VN.

Ebenfalls im vergangenen Jahr zahlte das Lustenauer Unternehmen Bösch Heizung Klima Lüftung “um die derzeitige Teuerung abzufedern, im Oktober 1000 Euro”, die Lehrlinge erhielten 750 Euro zusätzlich zum Gehalt. Der Höchster Beschlägehersteller Blum zahlt den Mitarbeitern traditionell einen Erfolgsbonus, der nach dem Geschäftsjahr im Herbst ausbezahlt wird, heißt es bei Vorarlbergs größtem Arbeitgeber. Auch heuer werde man das so halten. Gar keinen Teuerungsausgleich erhalten, so Sprecher Andreas Neuhauser, die Mitarbeiter des Vorarlberger Energieversorgers illwerke vkw auf VN-Anfrage.

Eine Unterstützung ist notwendig. Die Menschen, die von den Teuerungen am meisten getroffen wurden, müssen entlastet werden. Seit Juli 2022 bekommen alle Mitarbeiter eine Lohnerhöhung im fast zweistelligen Prozentbereich. Das ist eine Sache der Fairness und Wertschätzung. Bernd Langebner, GF Stadelmann GmbH
“Man muss das Geld erst verdienen, bevor man eine Prämie zahlen kann”, sagt ein Unternehmer, der nicht genannt werden will, im VN-Gespräch. Er spricht damit für viele Unternehmen, die bis dato einfach nicht wissen, ob sie genug Geld in der Kasse haben, um – auch wenn es steuerfrei ist – die Teuerungsprämie zu bezahlen.Was das Finanzministerium mitteilt
Was das Finanzministerium mitteilt
Im Rahmen des Anti-Teuerungspakets gegen die Rekorinflation und Preissteigerungen wurde auch eine neue Teuerungsprämie für ArbeitnehmerInnen eingeführt. Diese ermöglicht es ArbeitgeberInnen eine „Prämie“ von bis zu 3.000 Euro je Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer auszubezahlen. Dieser Betrag gilt als steuerfrei und es müssen auch keine Sozialversicherungsbeiträge dafür entrichtet werden. Dabei kann die Zahlung auch an geringfügig Beschäftigte und Teilzeit-MitarbeiterInnen ausgezahlt werden.
Voraussetzungen
Dabei muss es sich um Zahlungen handeln, die bisher vom Dienstgeber üblicherweise nicht geleistet wurden. Diese Voraussetzungen dafür finden sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 49 Abs. 3 Z 30 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 124b Z 408 lit. a EStG 1988). Belohnungen oder Prämien aufgrund von Leistungsvereinbarungen, die auch bisher entrichtet wurden, sind demnach nicht steuer- und sv-beitragsfrei.
Sofern es in den Jahren 2022 oder 2023 zu einer Gewinnbeteiligung (gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988) der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers kommt, darf dieser Betrag bei zeitgleicher Gewährung einer Teuerungsprämie die Höhe von 3.000 Euro nicht übersteigen, um als steuerfrei und beitragsfrei zu gelten. Sollte der Gesamtbetrag höher ausfallen, gilt dieser Betrag nicht als steuer- und beitragsfrei und muss je nach Höhe der Tarifstufe der Einkommensteuer versteuert werden.
Die Prämie muss über die Lohnverrechnung ausbezahlt werden, da diese auch auf dem Lohnkonto und L 16 aufscheinen muss.
Höhe der Teuerungsprämie
Die Höhe der Teuerungsprämie für MitarbeiterInnen liegt bei maximal 3.000 Euro pro Jahr. Der Betrag kann im Kalenderjahr 2022 und 2023 als freiwillige Maßnahme gegen die Teuerung ausgezahlt werden und soll ArbeitnehmerInnen finanziell entlasten.
Dabei gliedert sich die Höhe der Prämie in folgende Beträge:
- Teuerungsprämie bis zu 2.000,00 Euro pro Jahr
- zusätzlich bis zu 1.000,00 Euro pro Jahr, sofern die Auszahlung auf Basis einer „lohngestaltenden Vorschrift“ gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) erfolgt.
… und was die Wirtschaftskammer rät
Teuerungsprämie: FAQ des Finanzministerium
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu 3.000 EUR jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Die Prämie ist damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und unterliegt nicht den Lohnnebenkosten wie DB, DZ, Kommunalsteuer.
Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu 2000 EUR pro Jahr. Die Ausschöpfung der restlichen 1000 EUR des Abgabenfreibetrages setzt voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Dies kann beispielsweise der Kollektivvertrag sein. Eine lohngestaltende Vorschrift ist es beispielsweise auch, wenn die Prämie innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen bezahlt wird.
Zu beachten ist, dass eine etwaige Gewinnbeteiligung auf den Maximalbetrag von 3.000 EUR angerechnet wird. Es darf sich auch um keine Bezugsumwandlung handeln (also z.B. Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie).
Da es zu diesem Thema zahlreiche Zweifelsfragen gab, hat die Wirtschaftskammerorganisation einen Fragenkatalog an das BMF übersandt.
In der Fragebeantwortung wird beispielsweise klargestellt, dass die Teuerungsprämie bis zu 2.000 EUR auch nur an einzelne Mitarbeiter ausbezahlt werden kann.
Die Auszahlung kann in Form von Gutscheinen erfolgen. Eine Erfassung am Lohnkonto und Lohnzettel ist trotzdem erforderlich.
Auch Teilzeitkräfte können die Prämie in voller Höhe erhalten, eine Aliquotierung ist nicht notwendig. Auch an karenzierte Mitarbeiter kann die Prämie ausbezahlt werden.
Diese und viele andere Fragen, werden in den FAQ des BMF behandelt: Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 (bmf.gv.at)
Die steuerfreie Teuerungsprämie wird bereits von vielen Betrieben gezahlt, auch von Ihrem? Wir berichten gerne darüber (markt@vn.at).
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