
Hintergrund: Wie ein Batteriebetrieb neben Büros sein kann
Am Tag nach dem Brand im Betriebsgebiet rücken die Bagger an. Die Nachbarn fragen derweil nach dem Warum.
Darum geht’s:
- Das Betriebsanlagenverfahren regelt die Genehmigung von Gewerbestandorten.
- Der Brandschutz ist ein wesentliches Schutzziel bei der Genehmigung.
- Hinzu kommt, dass es sich um ein Betriebsgebiet der Kategorie 2 handelt.
Bregenz Martin Kuhn steht in den Ruinen seines Büros. Dieses wurde durch den Brand im Wolfurter Meusburger Areal am Montag zerstört. Die Flammen haben das komplette Archiv des EDV-Dienstleisters zerstört. Während im Betrieb unter ihm noch die Brandermittler nach der Ursache der Feuersbrunst suche, ist ihm unverständlich, wie es sein kann, dass unter seinen Räumlichkeiten mit offensichtlich so gefährlichen Produkten gearbeitet werden durfte. Und damit ist er nicht allein. Doch wie kommt es dazu?
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Grundsätzlich ist das sogenannte Betriebsanlagenverfahren eine Aufgabe der Bezirkshauptmannschaften, genauer der Abteilung Wirtschaft und Umweltschutz. Eine Betriebsanlage bezeichnet im offiziellen Jargon die Räume, Anlagen und Freiflächen eines Gewerbes, sprich den Firmenstandort. Der Antragsteller muss ein Konvolut an Plänen und Erläuterungen einreichen, diese stellen die Basis des Verfahrens dar. Nach den Vorgaben der Gewerbeordnung und anderer Bundesgesetze entscheidet die BH über die Genehmigung. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kommen auch Sachverständige hinzu, betont Abteilungsleiter Ingomar Wetzlinger – vom Arbeitnehmer- bis zum Brandschutz. Letztere werden von der Brandverhütungsstelle Vorarlberg gestellt.
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“Die Gewerbeordnung regelt auch die Schutzinteressen, die zu verfolgen sind”, erklärt Sascha Unterkircher von der Brandverhütungsstelle. “Da geht es auch um den Schutz der Nachbarschaft als wesentliches Schutzziel.” Der Brandschutz ist in den Vorgaben nur impliziert, zählt hier aber dennoch dazu. Nach den entsprechenden rechtlichen Vorgaben werden die Pläne geprüft, bewertet und eine Empfehlung abgegeben.

Schlussendlich hält der Antragssteller, bei einem positiven Ausgang des Verfahrens, einen Bescheid mit Vorgaben und Auflagen in den Händen. Der Standort selbst ist dabei kein Bewilligungskriterium, betont die Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Das sei Sache der Gemeinden über die Flächenwidmung.

So ist das Areal in Wolfurt als Betriebsgebiet der Kategorie II eingestuft. Das Raumplanungsgesetz sieht dieses für Betriebe vor, von der wesentliche Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets ausgehen können. Lässt sich selbst durch Auflagen kein gesetzmäßiger Zustand herstellen, ist die Bewilligung zu versagen. Oft ist vor der Inbetriebnahme ein Betrieb noch durch die Behörden abzunehmen, ob alle Auflagen erfüllt sind. Jeder Betrieb, der seine Tätigkeit aufnimmt, ging dieses Genehmigungsverfahren durch – mit einem positiven Ergebnis.
Da in Wolfurt die Brandermittlungen noch laufen, verweisen die Behörden auf diesen pauschalen Ablauf. Das Ergebnis der Brandermittlungen werde vonseiten der Bezirkshauptmannschaft bei weiteren Betriebsanlagenverfahren berücksichtigt. Sinn der Vorgaben sei es, ein Brandausbruch nach Möglichkeit zu verhindern wie auch ein Ausbreiten der Flammen auf weitere nicht betroffene Bereiche zu unterbinden. Ein Brand wie in Wolfurt lasse sich jedoch nicht vollständig verhindern, betont Unterkircher. “Es ist wie beim Auto: Trotz aller Schutzmaßnahmen lassen sich tödliche Verkehrsunfälle nie ganz verhindern”, sagt er.
