Steuertipp: Update Finanzstrafrecht 2025 Teil 2

Markt / 04.05.2025 • 11:23 Uhr
Steuertipp: Update Finanzstrafrecht 2025 Teil 2

Experte Peter Bahl weiß, was es dabei zu beachten gilt.

Rankweil Eine weitere Änderung im Finanzstrafrecht wurde mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz beim Verkürzungszuschlag geregelt. Wenn eine Selbstanzeige nicht mehr rechtzeitig ist, z.B. nach Beginn einer Betriebsprüfung, kann durch diese Sonderzahlung trotzdem die Strafbefreiung erlangt werden. Hintergrund ist, dass der Rechnungshof die Anwendung des Zuschlages forcieren möchte.

Neu ist, dass die bisherige jährliche Betragsgrenze von 10.000 Euro pro Veranlagungszeitraum abgeschafft wurde (betrifft den strafbestimmenden Wertbetrag). Es bleibt jedoch die gesamtperiodenbezogene Obergrenze von 33.000 Euro bestehen.

In einigen aktuellen Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes wurden Aussagen getroffen, wann die Strafbarkeit bei Versehen beginnt. Für das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit und damit einer entsprechenden Strafbarkeit ist es nicht ausreichend, dass bloß der Grad einer leichten Fahrlässigkeit überschritten wird. Es muss ein extrem starkes Abweichen vom sorgfaltsgemäßen Verhalten vorliegen und die Tatbestandverwirklichung besonders nahe liegen.