Die neue Teilpension

Steuer-Experte Peter Bahl erklärt, was man über die Regeln der neuen Teilpension wissen muss.
Rankweil Ab 1. Jänner 2026 wird in Österreich die Teilpension eingeführt – ein Modell, das einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht. Beschäftigte, die bereits Anspruch auf eine (vollständige oder vorzeitige) Pension haben, können ihre Arbeitszeit um mindestens 25 % (höchstens 75 %) reduzieren und dafür einen anteiligen Pensionsbezug erhalten. Die Reduktion der Arbeitszeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Die Höhe der Teilpension wird anhand der Arbeitszeitreduktion und der Gesamtgutschrift des Pensionskontos berechnet:
- Bei Reduktion um 25 % bis 40 % wird 25 % der Pensionsgutschrift beansprucht,
- bei 41 % bis 60 % sind es 50 %,
- bei 61 % bis 75 % sogar 75 %.
Zusätzlich gelten die üblichen Abschläge bei vorzeitiger Pension (z. B. für Korridor-, Schwerarbeits- oder Langzeitversichertenpension). Der verbleibende Teil des Pensionskontos bleibt offen und wird durch weitere Einzahlungen und Aufwertungen fortgeführt.
Aufgrund des weiterhin bestehenden Dienstverhältnisses gilt der Steuerpflichtige zwar als Pensionsempfänger, jedoch mit einem aktiven Einkommen. Daher erhält der Steuerpflichtige weiterhin den Verkehrsabsetzbetrag, das Werbungskosten-pauschale sowie gegebenenfalls ein Pendlerpauschale.
Wichtig zu wissen: Mit Einführung der Teilpension wird das klassische Modell der Altersteilzeit eingeschränkt, und künftige Bezüge im Altersteilzeitmodell sind zeitlich limitiert.