Erhöhung des Investitionsfreibetrages

Steuerexperte Gerhard Fend informiert über die neuen Möglichkeiten durch die Erhöhung des Investitionsfreibetrages.
Rankweil Um die Konjunktur zu stärken und die Investitionen anzukurbeln, hat die Bundesregierung eine Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) angekündigt. Der IFB kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und vermindert den zu versteuernden Gewinn. Ab 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 soll der IFB auf 20 Prozent bzw. für klimafreundliche Investitionen auf 22 Prozent erhöht werden. Die Bemessungsgrundlage wurde mit 1 Mio. Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Bei Wirtschaftsjahren, die kürzer als zwölf Monate dauern (sog. Rumpfwirtschaftsjahre), wird der Maximalbetrag monatsweise aliquotiert.
Begünstigt sind Investitionen in abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von vier Jahren, die einem inländischen Betrieb zuzurechnen sind. Nicht begünstigt sind z. B. Investitionen in nicht abnutzbare, geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Wirtschaftsgüter, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde. Ebenfalls nicht begünstigt sind Investitionen in Wirtschaftsgüter, für die es eine Sonderform der Abschreibung gibt (z. B. Pkw mit CO2-Emissionen, Gebäude, Firmenwert).
Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung und nur bei betrieblichen Einkünften in Anspruch genommen werden. Er kann auch gleichzeitig mit einer degressiven Abschreibung oder zusätzlich zur Forschungsprämie geltend gemacht werden. Auch öffentliche Zuschüsse schließen die Inanspruchnahme des IFB nicht aus – kürzen aber i. d. R. die Anschaffungskosten.