Steuerservice: Massive Änderungen beim Zuverdienst ab 2026

Markt / 11.01.2026 • 11:00 Uhr
Steuerservice: Massive Änderungen beim Zuverdienst ab 2026

Steuerexperte Peter Bahl erklärt, was bei Zuverdienst ab heuer zu beachten ist.

Rankweil Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 werden die Regeln für den Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stark verschärft. Ab 1. Jänner 2026 ist eine geringfügige Beschäftigung grundsätzlich nicht mehr erlaubt – nur noch wenige Ausnahmen bleiben bestehen. Bis Ende 2025 war es möglich, bis zur Geringfügigkeitsgrenze (551,10 € pro Monat) dazuzuverdienen, ohne den Anspruch auf AMS-Leistungen zu verlieren.

Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst nur noch in klar definierten Ausnahmefällen zulässig:

Fortführung bestehender geringfügiger Jobs, wenn die geringfügige Beschäftigung bereits mindestens 26 Wochen ununterbrochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestanden hat.

Langzeitarbeitslose Nach 365 Tagen Arbeitslosengeldbezug (Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich) ist eine geringfügige Beschäftigung für maximal 26 Wochen erlaubt.

Ältere Langzeitarbeitslose & Menschen mit Behinderung
Personen über 50 Jahre sowie Menschen mit Behinderung (Behindertenpass oder Gleichstellung) erhalten eine unbefristete Ausnahme.

Langzeitkranke Nach mindestens 52 Wochen Kranken-, Reha- oder Umschulungsgeld ist eine geringfügige Beschäftigung für maximal 26 Wochen möglich.

Wer aktuell Arbeitslosengeld bezieht und geringfügig arbeitet, muss diese Tätigkeit spätestens bis 31. Jänner 2026 beenden. Andernfalls gilt man rückwirkend ab 1.1.2026 nicht mehr als arbeitslos – das AMS-Geld entfällt. Für Langzeitarbeitslose, Personen über 50 Jahre, Menschen mit mindestens 50 Prozent Behinderung sowie Krankengeldbezieher gilt eine verlängerte Frist.