Steuerservice: Das müssen Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten, beachten

Markt / 18.01.2026 • 10:28 Uhr
Steuerservice: Das müssen Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten, beachten

Steuerexperte Gerhard Fend informiert über die Sonderregelung für die Steuerbehandlung von Grenzgängern.

Rankweil Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland findet sich eine Sonderregelung für die steuerliche Behandlung von Grenzgänger. Bei Grenzgängern verbleibt das Besteuerungsrecht der Arbeitnehmerbezüge beim Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat), wenn sich sowohl der Hauptwohnsitz des Grenzgängers als auch sein Arbeitsort im anderen Staat in unmittelbarer Nähe zur Grenze befinden. Als unmittelbare Nähe zur Grenze gilt eine Zone von 30 Km Luftlinie. Arbeitstage im Ausmaß von 45 Tagen im Kalenderjahr (bzw. 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage bei unterjährigem Beginn), die außerhalb dieser Grenzzone verbracht werden sind schädlich und führen zum Verlust des Grenzgängerstatus. Das tägliche Pendeln über die Grenze ist nicht erforderlich, wodurch das Arbeiten im Homeoffice nicht schädlich ist.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in zwei EAS Auskünften weitere Klarstellungen zur Auslegung dieser Grenzgängerregelung getroffen. Nach Ansicht des BMF wird die Grenzgängereigenschaft bei mehreren Dienstverhältnissen (z.B. bei mehreren Teilzeitbeschäftigungen) für jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert betrachtet. Das hat zur Folge, dass z.B. bei zwei Dienstverhältnissen eines unter die Grenzgängerregelung fallen kann und das andere nicht.

Weiters hat das BMF klargestellt, dass Tage, an denen der Arbeitnehmer/in von seinem Arbeitgeber/in in ein anderes Land entsendet wird, bei der Ermittlung der 45 Tage-Grenze (bzw. 20 Prozent-Grenze) zu berücksichtigen sind und dementsprechend als schädliche Nichtrückkehrtage gelten.