Steuertipp: Betrugsbekämpfungsgesetz 2025

Markt / 01.02.2026 • 11:06 Uhr
Steuertipp: Betrugsbekämpfungsgesetz 2025

Experte Gerhard Fend über die neuen Richtlinien.

Rankweil Ende Dezember 2025 wurde vom Nationalrat das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 beschlossen, das einige Neuerungen mit sich bringt:

Auftraggeberhaftung: Analog zur Sozialversicherung wird die Auftraggeberhaftung für die Arbeitskräfteüberlassung im Baubereich auch in der Einkommensteuer erweitert. Der haftungsrelevante Satz wird von 25 % auf 40 % des Auftragsvolumens erhöht. Der Auftraggeber haftet nicht, wenn das beauftragte Unternehmen in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt wird. Diese sollte deshalb immer vorab geprüft werden.

Luxusimmobilien: Die Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke ist in Zukunft zwingend unecht von der Umsatzsteuer befreit. Das hat zur Folge, dass ein Vorsteuerabzug für diese Immobilien in Zukunft nicht mehr möglich ist.

Verkürzungszuschlag: Wenn es bei Betriebsprüfungen zu Steuernachzahlungen kommt, kann ein Verkürzungszuschlag (in Höhe von 10 %) bezahlt werden, damit eine Finanzstrafe vermieden wird. Der Anwendungsbereich dafür wird jetzt erweitert. Die Grenze für die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlages wird von 33.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht. Betragen die Nachforderungen mehr als 50.000 Euro, wird der Zuschlagssatz von 10 % auf 15 % erhöht.

Verlustverrechnung: Bei der Abgabenhinterziehung wurde ein neuer Straftatbestand geschaffen. Wer vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in künftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten, macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig.