Steuertipp: Meldefrist 28. Februar

Experte Gerhard Fend über Zahlungen, die bis Ende des Monats getätigt werden müssen.
Rankweil Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen Rechts müssen bis Ende Februar 2026 bestimmte Zahlungen (welche im Jahr 2025 getätigt wurden) elektronisch über ELDA (www.elda.at) an die zuständigen Behörden melden.
Vergütungen an natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen (für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses) müssen an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Dazu gehören z. B. freie Dienstnehmer, Provisionen an Versicherungsvertreter, Honorare an Vortragende, Stiftungsvorstände oder Aufsichtsräte. Die Meldung kann unterbleiben, wenn das Honorar in Summe nicht mehr als 900 Euro beträgt.
Meldepflichtig sind auch Zahlungen in das Ausland für bestimmte im Inland erbrachte Dienstleistungen (z. B. Vermittlungs- oder Beratungsleistungen). Die Meldung ist nicht erforderlich, wenn das Honorar im Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt bzw. wenn ein Steuerabzug nach § 99 EStG (Abzugssteuer) vorgenommen wurde.
Damit geleistete Spenden als Sonderausgabe abgesetzt werden können, sind Spendenempfänger verpflichtet, die von den jeweiligen Personen geleisteten Spenden zu melden. Wenn von gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften das Freiwilligenpauschale ausbezahlt wird und die maßgeblichen Grenzen überschritten werden (kleines Pauschale 1000 Euro, großes 3000 Euro), müssen die Überschreitungsbeträge ebenfalls gemeldet werden (Formular E29). Eine weitere Meldepflicht besteht für gemeinnützige Sportvereine, wenn sie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt haben (Formular L19).