Steuerservice: Neuerungen im Finanzstrafrecht

Steuerexperte Peter Bahl erklärt, was im Finanzstrafrecht neu ist und was heuer angepasst wurde.
Rankweil Im Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 “Teil Steuern” (BBKG 2025 BGBL I 98/2025) wurden unter anderem technische Anpassungen und Klarstellungen aufgenommen, der Strafaufhebungsgrund “Verkürzungszuschlag” erweitert, die Strafbarkeit von zu Unrecht erklärten Verlusten neu geregelt und Sonderregelungen für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten geschaffen.
Eine Klarstellung betrifft z. B. die Akteneinsicht, die neu, unabhängig von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen, nur auf Antrag ohne Begründung zu gewähren ist. Ab 1.1.2026 kann spätestens bis zur Schlussbesprechung bei einer Außenprüfung mit dem Verkürzungszuschlag ein Strafverfahren abgewendet werden. Dabei wurde eine Betragsgrenze für einen Veranlagungszeitraum auf 33.000 Euro wiedereingeführt, der Gesamtbetrag je Überprüfungsmaßnahme auf 100.000 Euro erhöht. Der Preis des Zuschlages hat sich erhöht. 10 Prozent der festgestellten Nachforderungen und 15 Prozent bei Nachforderungen über 50.000 Euro kostet der Zuschlag (dann aber ab dem ersten Euro).
Bereits mit dem Einreichen einer Steuererklärung mit einem überhöhten Verlust kann ein Finanzvergehen gegeben sein, auch wenn noch keine Steuerersparnis eingetreten ist. Die Strafbarkeit von zu Unrecht erklärten Verlusten ist auch bei grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen möglich. Der Strafrahmen richtet sich nach dem Steuerbetrag, der sich aus der Besteuerung des Absolutbetrages des unrichtigen Verlustes ergibt. Man tut so, als wäre der Verlust ein positives Einkommen.