Steuertipp: Fruchtgenuss

Markt / 21.06.2026 • 10:02 Uhr
Steuertipp: Fruchtgenuss

Experte Gerhard Fend zu den verschärften Regelungen in Sachen Einkommensteuerrichtlinien.

Rankweil Ein Fruchtgenuss ist das dingliche Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz zu nutzen. Die Übertragung von Vermögen unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses (Vorbehaltsfruchtgenuss) ist ein häufiges Instrument der Nachfolgeregelung. Innerhalb der Familie wird das Eigentum (z. B. Liegenschaften) oft unentgeltlich übertragen – der Geschenkgeber behält sich jedoch die Einnahmen daraus zurück.

Rechtlich führt dies zu einem Auseinanderfallen von Eigentum und Einnahmen aus der Nutzung. Die Mieteinnahmen werden dem Fruchtgenussberechtigten zugerechnet – die Abschreibung kann nur vom wirtschaftlichen Eigentümer geltend gemacht werden. Um hier die Abschreibung nicht zu verlieren, wird in der Praxis eine Zahlung für die Substanzabgeltung in Höhe der Abschreibung vereinbart. Diese Zahlung kann der Fruchtgenussberechtigte als Werbungskosten absetzen. Beim zivilrechtlichen Eigentümer entsteht dadurch eine Einnahme, der die Abschreibung in gleicher Höhe gegenübersteht und somit steuerneutral bleibt.

Aufgrund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurden die Einkommensteuerrichtlinien verschärft. Für Fruchtgenusseinräumungen ab dem Jahr 2026 wird die Zahlung für die Substanzabgeltung steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie am Anfang (z. B. im Schenkungsvertrag) vereinbart wird. Weiters muss sie publizitätswirksam dokumentiert sein (z. B. Notariatsakt), die Zahlungen müssen tatsächlich zugeflossen sein, und in der Steuererklärung gibt es eine gesonderte Kennzahl (9505), in welcher die bezahlten Beträge anzugeben sind.