Steuertipp: Rückvergütung der NoVA

Markt / 02.08.2026 • 11:57 Uhr
Steuertipp: Rückvergütung der NoVA

Experte Gerhard Fend weiß, was es dabei seit 1. Juli 2026 neu zu beachten gilt.

Rankweil Bei einer Verbringung bzw. Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der NoVA zu stellen. Die Höhe der Rückerstattung wird nach dem gemeinen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letztmaligen Zulassung im Inland bemessen.

Seit 1.7.2026 wurde diese Möglichkeit deutlich eingeschränkt. Die Rückerstattung ist nur noch dann möglich, wenn das Fahrzeug im Inland vorübergehend verwendet wurde. Darunter versteht man eine ununterbrochene Zulassung im Inland von bis zu 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung im Inland. Fahrzeuge, die länger als vier Jahre im Inland zugelassen sind, verlieren somit zur Gänze den Rückerstattungsanspruch. Diese Frist wird durch zwischenzeitliche An- und Abmeldungen weder unterbrochen noch verlängert. Entscheidend für die Beurteilung der inländischen Verwendung sind der Ort der überwiegenden Nutzung, der regelmäßigen Abstellung und die wirtschaftliche Verfügungsmacht.

Übersteigt der Vergütungsbetrag 5000 Euro, muss der gemeine Wert des Fahrzeugs bei der Beendigung der Zulassung durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Das Gutachten kann z. B. durch beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige, einen Automobilclub oder einen technischen Sachverständigen erstellt werden. Die maximale Vergütung der NoVA ist auf jenen Betrag begrenzt, der tatsächlich für das Fahrzeug entrichtet wurde. Wenn das Fahrzeug aufgrund seines technischen Zustandes im Inland nicht mehr zulassungsfähig ist, wird der gemeine Wert mit null angesetzt.