Steuertipp: Privatklinik kann steuerlich absetzbar sein

Markt / 06.09.2026 • 08:55 Uhr
Steuertipp: Privatklinik kann steuerlich absetzbar sein

Experte Peter Bahl erklärt, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Rankweil Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung die Steuer mindern. Nach § 34 EStG müssen die Aufwendungen außergewöhnlich und zwangsläufig sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Grundsätzlich fallen darunter etwa Arzt- und Krankenhaushonorare, Medikamente oder Behandlungskosten. Bei einer Behandlung in einer Privatklinik reicht die bloße persönliche Entscheidung für eine raschere oder komfortablere Behandlung allerdings nicht aus. Auch eine längere Wartezeit im öffentlichen Krankenhaus allein macht die Mehrkosten noch nicht zwangsläufig. Entscheidend sind vielmehr triftige medizinische Gründe, die eine Behandlung in der Privatklinik beziehungsweise einen früheren Operationstermin erforderlich machen.

Das Bundesfinanzgericht hat nun einen solchen Fall zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden. Ein 1953 geborener Patient ließ 2023 eine Hüftoperation in einer Privatklinik durchführen und machte dafür rund 13.383 Euro geltend. Im öffentlichen Krankenhaus wäre ein Operationstermin erst mehrere Monate später möglich gewesen. Besonders entscheidend war sein gesundheitlicher Zustand: Der Patient hatte bereits einen Herzinfarkt erlitten und vier Stents erhalten. Nach ärztlicher Beurteilung war regelmäßige körperliche Aktivität aus kardiologischer Sicht dringend geboten; eine monatelange Einschränkung hätte erhebliche gesundheitliche Nachteile nach sich ziehen können. Das BFG sah daher triftige medizinische Gründe für die frühere Operation und erkannte die Kosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung an. Bemerkenswert ist, dass die entsprechenden ärztlichen Nachweise teilweise erst nach der Operation beziehungsweise im Zuge des Verfahrens ergänzt wurden.

Für die Praxis ist daher eine gute medizinische Dokumentation entscheidend. Wer eine Privatoperation steuerlich geltend machen möchte, sollte nachweisen können, weshalb das Zuwarten auf eine Kassenbehandlung konkret mit ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Kostenersätze einer Kranken- oder Zusatzversicherung sind von den Aufwendungen abzuziehen; ebenso kann bei stationären Aufenthalten eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen sein – derzeit 5,23 Euro pro Tag. Die verbleibenden Krankheitskosten wirken sich grundsätzlich erst aus, soweit der einkommensabhängige Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG überschritten wird.