Steuerservice: Kfz-Sachbezug

Markt / 01.11.2026 • 10:27 Uhr
Steuerservice: Kfz-Sachbezug

Experte Gerhard Fend über die Frage, wie der Sachbezug Kraftfahrzeug vom Verwaltungsgerichtshof steuerlich eingeordnet wird.

Rankweil Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich vor Kurzem mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Sachbezug eines Kraftfahrzeugs zu ermitteln ist, wenn einem Dienstnehmer oder einem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Firmenfahrzeuge (mit Wechselkennzeichen) zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Nachdem im vorgelegten Fall kein Fahrtenbuch oder sonstige Aufzeichnungen vorhanden waren, wurde die Höhe des Sachbezuges nach den allgemeinen Regeln der Sachbezugswerteverordnung beurteilt. Strittig war die Frage, ob für beide Fahrzeuge ein durchschnittlicher Sachbezug anzusetzen ist oder ob für jedes Fahrzeug ein eigener Sachbezug zu berücksichtigen ist.

Wenn mehrere Dienstnehmer abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge (Fahrzeug-Pool) für Privatfahrten nutzen können, geht man bei der Berechnung des Sachbezuges vom Durchschnittswert der Anschaffungskosten und dem durchschnittlichen Prozentsatz aller Fahrzeuge aus. Wird hingegen ein Fahrzeug von mehreren Dienstnehmern gemeinsam für Privatfahrten genutzt, wird der Sachbezug entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung eine Klarstellung getroffen, wie der Sachbezug im vorgelegten Fall zu berechnen ist. Stehen einem einzigen Dienstnehmer oder einem wesentlich beteiligten Gesellschafter mehrere Fahrzeuge exklusiv zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist für jedes einzelne Fahrzeug ein eigener Sachbezug anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen verwendet wird.