Fahrzeugbrand in der Tiefgarage: Wer zahlt den Schaden?

Ladestationen in Tiefgaragen sind ein neues Risiko für Brände in Tiefgaragen. Am Schluss bleibt es oft eine Frage der Haftung.
Feldkirch Ein brennendes Auto zählt zu den Horrorszenarien vieler. Dies gilt noch mehr, wenn das Fahrzeug in einer Tiefgarage steht. Wenig verwunderlich ist dieses Szenario immer wieder auf den Übungsplänen der Feuerwehren. Zwar brennen Hybrid- und E-Fahrzeuge nicht häufiger als Verbrenner, betonen die Vorarlberger Feuerwehren. Mit dem Verbau von Ladestationen für E-Fahrzeuge gibt es nun immer wieder ein weiterer Risikofaktor in Tiefgaragen.
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Bei Mehrfamilienhäusern ist es üblich, dass die Gebäudeverwaltung eine Feuerversicherung abschließt, die auch die Tiefgarage umfasst. Alexander Meier von der Wiener Städtischen in Vorarlberg betont, dass die Versicherer keinen Unterschied machen, was für einen Treibstoff ein Fahrzeug verwendet. Aber: Oft bleiben Betroffene auf dem Schaden sitzen.
Macht es versicherungstechnisch einen Unterschied, was für ein Auto in einer Tiefgarage brennt?
Meier Nein, aus Sicht der Feuerversicherung macht es für das Gebäude grundsätzlich keinen Unterschied, ob ein E-Auto oder ein Verbrenner in Brand gerät.
Deckt eine normale Feuerversicherung dies also ab?
Meier In der Gebäude-Feuerversicherung gibt es derzeit keine Einschränkungen hinsichtlich Schäden, die durch E-Autos ausgelöst werden. Tritt ein Brandschaden durch Fremdverschulden auf, ist unter Umständen aber ein Regress möglich.
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Was, wenn der Fehler bei der Ladestation liegt?
Meier Die Haftungsfrage muss im Einzelfall geklärt werden, da ist pauschal keine Aussage möglich. Wenn der Fehler bei der Ladestation liegt, könnten sowohl die Besitzerinnen und Besitzer, Installateur, Betreiber oder die Verfügungsberechtigten in Frage kommen.
Wenn es auf einen Herstellungsfehler zurückzuführen ist, wären die Produktionsfirma oder das Handelsgeschäft in der Haftung. War es ein Bedienungsfehler, wäre wiederum jene haftbar, die die Ladestation in Betrieb nahmen. Es könnte auch jemand die Ladestation manipuliert oder beschädigt haben, hier wäre diese dritte Person in der Haftung.
Wenn der Schaden aus einer Kombination aus mehreren Ursachen resultiert, wird die Beurteilung der Haftung noch schwieriger.
Und wenn aktiv ein Fehler gemacht wurde? Etwa eine ungeeignete Steckdose verwendet wurde zum Auto laden.
Meier Wenn ein Verschulden vorliegt, dann haftet der oder die Autobesitzerin. Eine ungeeignete Steckdose muss aber nicht zwingend ein Verschulden begründen.
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Feuerquelle Auto
Doch gerade die Frage, wer zahlt, wenn der Brand von einem Pkw ausgeht, ist nicht so klar, wie man meinen würde. Dafür muss man jedoch etwas ausholen: Der Glaube, dass eine Versicherung jeden Schaden ersetzt, ist ein Irrglaube. Es muss grundsätzlich ein Verschulden des Schadensverursachers vorliegen, damit der Schaden auch ersetzt wird. Bei einem Defekt liegt etwa oft kein Verschulden einer Partei vor und ist daher nur selten durch eine Versicherung gedeckt.
Eine verschuldensunabhängige Haftung ist die Ausnahme, es gibt aber die Idee der Gefährdungshaftung beim Betrieb schwerer Maschinen. Beim Automobil ist das die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese greift grundsätzlich dann, wenn sich das Fahrzeug in Betrieb befindet, unabhängig ob ein Verschulden vorliegt. Ist der Schaden jedoch nicht durch den Betrieb des Fahrzeuges entstanden, könnte es wiederum eine grundsätzliche Frage des Verschuldens werden.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2019: Das Parken eines Fahrzeuges für über 24 Stunden ist im Sinne der Kfz-Haftpflicht als Verwenden des Fahrzeuges zu verstehen.
Was als Betrieb eines Kraftfahrzeuges gilt, beschäftigte auch schon die Höchstgerichte. Erst im Juni 2019 entschied der Europäische Gerichtshof aufgrund einer Klage in Spanien: Das Parken eines Fahrzeuges in einer (Privat)garage stellt eine Funktion als Beförderungsmittel entsprechende Verwendung dar.
Dies hat so auch für Österreich Gültigkeit, ist Jürgen Wagner vom ÖAMTC überzeugt. “Vorausgesetzt, es handelt sich um ein technisches Gebrechen – Vorsatz ist ausgeschlossen”, betont er. Auch müsse das Fahrzeug zugelassen und verkehrssicher sein. Dann fallen die Schäden an der Umgebung unter die Kfz-Haftpflicht, jedoch nicht die am Fahrzeug, von dem der Brand ausging. “Es ist daher der Abschluss einer Kaskoversicherung empfehlenswert, um die Schäden am eigenen Fahrzeug jedenfalls ersetzt zu bekommen”, warnt Meier – und auch Wagner.