Das hat es mit den gelben Linien auf den Stellflächen auf sich

Seit diesem Wochenende ist der Großteil der Marktstraße in Dornbirn eine Begegnungszone. Manche Schilder fehlen jedoch, manche davon bewusst.
Dornbirn Wer in der Dornbirner Innenstadt einkaufen will, wird sich ab diesem Wochenende umgewöhnen müssen: Die Marktstraße ist nun zwischen der Fußgängerzone und dem Kloster eine Einbahn mit Fahrtrichtung Süden – ausgenommen sind Radfahrer, was in Dornbirn nicht ungewöhnlich ist – wie auch eine Begegnungszone, in der die Fahrbahn von allen Verkehrsteilnehmern gleichberechtigt benutzt werden kann.


Zwar gibt es die entsprechenden Verkehrsschilder bereits entlang der gesamten Marktstraße, wenn man aus der Fußgängerzone kommt. Für den motorisierten Verkehr, der von der Schillerstraße in die Marktstraße einfährt, fehlte der Hinweis auf die Begegnungszone und die Einbahn am Samstag jedoch noch. Wie angekündigt wurde auch die Zahl der Parkplätze reduziert. Doch was hat es mit den neu angebrachten gelben Bodenmarkierungen auf sich?

Drei Varianten möglich
Mit der 23. Novelle der Straßenverkehrsordnung wurde auch eine Maßnahme umgesetzt, die den Schilderwald zumindest etwas lichten soll. Gelbe Bodenmarkierungen geben seitdem Aufschluss über die Parkmöglichkeiten in Österreich und gelten auch ohne begleitende Beschilderung. Eine durchgehende gelbe Linie entlang der Straßenführung, meist auf der Gehsteigkante, weist etwa auf ein absolutes Park- und Halteverbot hin. Dieselbe Linie, nur aufgebrochen als gestrichelte Linie, bedeutet ein Parkverbot.

In Dornbirn setzt man jedoch auf die dritte Variante: Mehrere frühere Parkflächen sind nun durch eine gelbe Zickzacklinie befüllt, so etwa auf der Höhe der früheren Naturschau und dem heutigen Flatz-Museum. Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Parkverbot – wie auch ein Parkverbotsschild bei der größten dieser Flächen gegenüber dem Museum erklärt. Halten ist hier jedoch erlaubt. Zur Erinnerung: Darunter versteht der Gesetzgeber das Stehenbleiben für bis zu zehn Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit, im Gegensatz zum Parken.

Parkverbot
Außerdem: In einer gewöhnlichen Einbahnstraße ist das Parken erlaubt, solange ein Fahrstreifen von 2,6 Meter Breite befahrbar bleibt. In einer Begegnungszone ist das Parken abseits der dafür vorgesehenen Stellflächen jedoch grundsätzlich verboten, auch ganz ohne zusätzliche Beschilderung. Dasselbe gilt auch für Hauseinfahrten, hier ist sogar das Halten verboten, wenn man dafür das Auto verlässt. Das Halten in einer Einfahrt ist nur dann erlaubt, wenn der Fahrer hinter dem Steuer bleibt, um die Einfahrt sofort freigeben zu können.

Der Verzicht auf Verbots- und Gebotstafeln hat jedoch eine weitere Auswirkung: Sind diese Bodenmarkierungen durch Schmutz, darauf abgestellten Gegenstände oder Schnee verdeckt, ist das Verbot des Abstellens aufgehoben – wenn keine entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt sind oder andere Halte-, beziehungsweise Parkverbote gelten. In der Begegnungszone hilft dies Parksündern jedoch wenig, da hier, wie gesagt, das Parken nur auf klar markierten Parkplätzen erlaubt ist. Ein auf der Markierung abgestelltes Fahrzeug zählt in diesen Belangen nicht als Gegenstand.