Unklarheit fiel Versicherung nach Scooterunfall auf den Kopf

Versicherung musste in zweiter Instanz nach Scooterunfall doch noch zahlen.
Feldkirch Die Kläger sind die Eltern des jungen Scooterfahrers. Der Teenager verursachte im April 2024 in Lustenau mit seinem E-Scooter einen Unfall. Der Schaden am Pkw der Unfallgegnerin: 4307 Euro. Dem Buben selbst war kaum etwas passiert. Die Eltern des Jungen waren froh, dass sie eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hatten.
Die Versicherungsbedingungen beschreiben sich als “klipp und klar” für “zuhause und glücklich”. Doch im anschließenden Streit, ob die Versicherung zahlt oder nicht, war die Situation alles andere als “klipp und klar” und “glücklich” waren die Versicherungsnehmer erst nach erfolgreicher Berufung beim Landesgericht in Feldkirch. “Wir haben in zweiter Instanz gesiegt und den Anspruch zur Gänze zugesprochen bekommen. Zusätzlich wurden die 1920,16 Euro Prozesskosten vom erstinstanzlichen Verfahren plus 1626,39 vom Berufungsverfahren zuerkannt”, freuen sich die beiden Klagsvertreterinnen Astrid Nagel und Olivia Lerch.
Neuland “E-Scooter”
Das Gefährt ist ein E-Scooter der Marke Ninebot by Segway P65E mit einem Motor mit Hinterradantrieb, einer Leistung von 500 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 25 km/h. Die Versicherung sah im E-Scooter ein Kraftfahrzeug oder Mofa, diese waren explizit ausgenommen.

In der Judikatur ist strittig, ob derartige Gefährten Kraftfahrzeuge sind. Selbst der Oberste Gerichtshof hat zur Einordnung von E-Scootern nicht abschließend Stellung genommen. Dies musste inzwischen der Gesetzgeber nachholen: Mit 1. Mai 2026 werden E-Scooter mit einer Leistung von unter 600 Watt und 25 km/h als vergleichbar zu einem E-Fahrrad eingestuft.
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Das Erstgericht lehnte die Klagsforderung ab. Es stellt sich aber die wichtige Frage, ob es einem Durchschnittsbürger aufgrund der komplizierten Formulierungen klar ist, womit er überhaupt durch die Gegend fährt. Die Details des Vertrages sind beinahe undurchschaubar. Lange, verschachtelte Sätze mit vielen “wenn” und “aber”. Anschließend eine Reihe von Ausschlussgründen. Um dieser Unsitte möglichst einen Riegel vorzuschieben, legte der Gesetzgeber die “Unklarheitenregel” fest: Sie bedeutet unter anderem, dass eine undeutliche Äußerung demjenigen zum Nachteil gereicht, der sich derselben bediente.
Versicherung muss zahlen
Da die Unklarheiten in den Versicherungsformularen enthalten waren, schaut der Versicherer in diesem Fall durch die Finger. Das Landesgericht Feldkirch hat dazu, ob der Scooter ein Kraftfahrzeug ist, nicht konkret Stellung genommen. Es hat allerdings festgehalten, dass zumindest Zweifel bestehen, ob der E-Scooter unter den Fahrzeugbegriff fällt. Die zweite Instanz löste das knifflige Problem dahin gehend, dass für den Versicherungsnehmer jedenfalls nicht erkennbar war, dass der E-Scooter vom Versicherer als Kraftfahrzeug eingestuft wird. Wegen dieser Unklarheit kam der Risikoausschluss für Kraftfahrzeuge nicht zum Tragen.

Die Besitzer des Scooters konnten also zu Recht davon ausgehen, dass das Gefährt im Falle eines Unfalles bei der Privathaftpflichtversicherung mitversichert ist. Die Kläger bekamen Recht. Das Urteil ist rechtskräftig.