Steuertipp: Progressionsvorbehalt

Experte Peter Bahl über die Tatsache, dass ausländische Einkünfte den Steuersatz in Österreich erhöhen.
Rankweil Der neue Einkommensteuer-Wartungserlass 2026 (Rz 189 EStR) stellt nochmals klar, wie der sogenannte Progressionsvorbehalt bei der Befreiungsmethode funktioniert: Ausländische Einkünfte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich steuerfrei sind, bleiben zwar von der unmittelbaren Besteuerung ausgenommen, werden aber dennoch für die Ermittlung des österreichischen Steuersatzes berücksichtigt. Maßgeblich ist somit das gesamte Welteinkommen.
Das bedeutet in der Praxis: Österreich berechnet zunächst den Durchschnittssteuersatz auf Basis der in- und ausländischen Einkünfte zusammen. Dieser Durchschnittssteuersatz wird anschließend nur auf die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte angewendet. Im aktualisierten Beispiel der Einkommensteuerrichtlinien Randziffer 189 ergeben sich bei 20.000 Euro Inlandseinkünften und 5.000 Euro Auslandseinkünften österreichische Steuerbelastungen von 2.141,36 Euro.
Der Progressionsvorbehalt wirkt allerdings nicht nur “nach Österreich hinein”, sondern kann – je nach DBA und nationalem Recht – auch in die umgekehrte Richtung greifen. Erzielt etwa eine in Österreich ansässige Person Einkünfte in Deutschland, kann Deutschland diese steuerfreien österreichischen Einkünfte ebenfalls für die Ermittlung des deutschen Steuersatzes berücksichtigen. Das Prinzip dahinter ist in beiden Staaten gleich: Zwar werden bestimmte Auslandseinkünfte von der Besteuerung freigestellt, sie beeinflussen aber dennoch den anzuwendenden Progressionssteuersatz. Passend dazu bestätigt auch eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (RV/7101914/2024), dass ausländische Einkünfte bei der Steuersatzermittlung zu berücksichtigen sind, sofern das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen den Progressionsvorbehalt nicht ausdrücklich ausschließt.