Bödele-Wirte prüfen nach rechtswidrigem Take-away-Verbot Amtshaftungsklage

Politik / 04.11.2021 • 20:00 Uhr
Bödele-Wirte prüfen nach rechtswidrigem Take-away-Verbot Amtshaftungsklage
Manche Gaststätten durften Getränke und Speisen zum Abholen anbieten, andere nicht. Das war gleichheitswidrig, befindet der Verfassungsgerichtshof. VN

Höchstgericht gab zwei Hüttenbetreibern recht.
 

Wien Zwei Wirte vom Bödele haben sich vor dem Verfassungsgerichtshof durchgesetzt. Dass sie in den Wintermonaten weder Speisen noch Getränke zum Abholen anbieten durften, war gesetzeswidrig. Ob sie die Republik auf Amtshaftung klagen, werde aktuell geprüft, erklärt deren Anwalt Wolf-Georg Schärf. Große Erfolgschancen auf Schadenersatz hätten sie laut Verfassungsjurist Peter Bußjäger aber nicht. 

Schaden entstanden

Auslöser der Beschwerde war eine Regelung im vergangenen Winter, wonach Take-away nur in jenen Skihütten erlaubt war, die über eine öffentliche Straße erreichbar sind. Gaststätten in der Talstation durften für ein Angebot zum Mitnehmen also öffnen, die beiden Betreiber am Bödele nicht. Sie führen jeweils eine Hütte in der Nähe des Sesselliftes Lank, die nicht mit einem Pkw erreichbar sind. Vom Pass-Parkplatz müssen zehn beziehungsweise 13 Minuten zu Fuß zurückgelegt werden. Die Wirte beklagen, bereits Waren für einen Take-away-Stand eingekauft und umgebaut zu haben. Wie hoch der Schaden ist, habe man nicht ausgerechnet, erklärt Anwalt Schärf den VN. “Wir haben das Erkenntnis und die Begründung des Verfassungsgerichtshofs abgewartet.” 

Kein sachliches Kriterium

Das Höchstgericht hält das Take-away-Verbot für die Skihütten für gesetzes- und gleichheitswidrig. Die Begründung, wonach Hütten bei Talstationen in der Regel einen größeren Parkplatz angeschlossen hätten und den Kunden mehr Platz zur Verfügung stehe, sei kein sachliches Kriterium für eine Unterscheidung. Menschenansammlungen wären sowohl da als auch dort möglich gewesen.

Verfassungsjurist Peter Bußjäger ist vom Erkenntnis des VfGH nicht überrascht.<br> 
Verfassungsjurist Peter Bußjäger ist vom Erkenntnis des VfGH nicht überrascht.
 

Peter Bußjäger bezeichnet die Argumentation des Höchstgerichts als nachvollziehbar. Die Hüttenregelung sei eine klassische Kompromisslösung gewesen, damit die Skigebiete aufsperren können. “Wenn man aber einmal Skifahren war, stellte man schnell fest, dass die Leute im Tal beim Take-away Schlange standen. Man musste sich fragen, ob die Unterscheidung sinnvoll ist.”  Die betroffenen Wirte hätten nun die Möglichkeit, die Republik auf Amtshaftung zu klagen. “Das setzt aber voraus, dass nicht nur die Verordnung rechtswidrig war, sondern dass sie auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhte.” Das glaube er nicht, erklärt der Verfassungsjurist. “Von daher halte ich einen allfälligen Amtshaftungsanspruch realistischerweise für wenig aussichtsreich.”