Verfassungsrechtler: In diesen Fällen ist ein Verbot von Corona-Demos möglich

Politik / 04.02.2022 • 09:00 Uhr
Verfassungsrechtler: In diesen Fällen ist ein Verbot von Corona-Demos möglich
Bußjäger verweist auf die Verantwortlichkeit des Organisators.

Einschränkungen der Versammlungsfreiheit sind nur unter bestimmten Umständen zulässig.

schwarzach Können Proteste von Corona-Maßnahmengegnern verboten werden? Verfassungsexperte Peter Bußjäger verweist im VN-Gespräch grundsätzlich auf die Versammlungsfreiheit. Sie ist verfassungsrechtlich geschützt. Bestimmte Unterlassungsgründe gibt es dem Juristen zufolge aber, wenn die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet sind.

Restriktiv ausgelegt

Eine Demonstration muss zunächst angemeldet werden. Wie Bußjäger erklärt, kann die Behörde dem Organisator im Vornherein signalisieren, dass der Protest untersagt wird, sollte sie beispielsweise nicht auf bestimmte Orte beschränkt werden. „Das setzt aber eben voraus, dass sonst die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohls droht.” Dies werde restriktiv ausgelegt.

Das Argument, dass Demonstranten keine Schutzmasken tragen, hält der Experte in diesem Zusammenhang für schwierig. Dann bräuchte es eine verlässliche Prognose, in welchen Ausmaß durch den Maskenverzicht im Freien das öffentliche Wohl gefährdet sei. Dass eine Frau zuletzt in Bregenz auf Polizisten losgefahren ist, tauge wohl auch nicht als Grund für ein Verbot künftiger Demos. Aber: „Wenn solche Fälle gehäuft vorkommen, hat man eine Handhabe.“ Bei der möglichen Auflösung eines Protests müssten sich schon gesetzeswidrige Vorgänge ereignen oder eben die öffentliche Ordnung gefährdet sein. Die Exekutive könne nur zurückhaltend agieren. „Je mehr Teilnehmer, umso schwieriger ist es, ohne Eskalation einzugreifen.“

Ordnung im Blick

Der Organisator ist prinzipiell verantwortlich dafür, dass der Protest nicht eskaliert, erläutert der Experte. Er müsse die Ordnung im Blick haben. Sonst droht eine Geldstrafe von bis zu 720 Euro oder sechs Wochen Haft. Ihm könne aber nicht alles angelastet werden, etwa eine randalierende Einzelperson, sagt Bußjäger. Unter der türkis-blauen Regierung habe es das Ansinnen gegeben, die Verantwortlichkeit des Veranstalters auszudehnen. „Das wurde nicht weiterverfolgt.“