Darum sind Demonstrationen rund um das Landhaus verboten

Während der Landtag tagt, gilt rund um seinen Sitzungsort eine Bannmeile.
Bregenz „Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 Metern von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.“ So einfach lautet Paragraf 7 des Versammlungsgesetzes. Und deswegen wurde heute früh auch die Demonstration der „Extinction Rebellion“ vor dem Landhaus aufgelöst. Der Einsatz begann gegen 6 Uhr, um 8 Uhr 35 forderte die Polizei laut eigener Auskunft die Aktivistinnen und Aktivisten erstmals auf, die Versammlung zu beenden.
Zuerst auf fünf Meilen gebannt
Das sei kein ganz korrektes Vorgehen, sagt Verwaltungsjurist Peter Bußjäger zu den Vorarlberger Nachrichten. Sitzungsbeginn war nämlich erst um Punkt 9 Uhr: „Die Bannmeile gilt, sobald die Landtagssitzung eröffnet ist.“ Eine Sprecherin der Landespolizeidirektion sagt hierzu zu den VN, dass man die gesetzliche Bannmeile „situationsbedingt“ auslege und die Versammlung eben schon vor 9 Uhr aufgelöst habe, um einen geordneten Sitzungsbetrieb sicherzustellen: „Die Zufahrt der Landtagsabgeordneten muss gewährleistet sein.“ Und das sei wegen der blockierten Tiefgaragenzufahrt eben nicht der Fall gewesen. Der Zugang zum Gebäude selbst – über den Haupteingang – war jederzeit möglich.
„Ein Parlament sollte nicht unter dem Druck tagen müssen, dass eine Menschenmenge vor dem Haus irgendwelche Dinge fordert, sondern möglichst unbeeinflusst tagen können.“
Peter Bußjäger, Verwaltungsjurist (Universität Innsbruck)

Seit 1867 gab es rund um parlamentarische Sitzungen noch eine Bannmeile von fünf Meilen bzw. später von 38 Kilometern, Versammlungen unter freiem Himmel waren in diesem Umkreis absolut verboten. Diese Grenze wurde erst 1968 auf die heute gültigen 300 Meter herabgesetzt. „Sinn des Ganzen ist, dass die Sitzung nicht gestört wird“, sagt Bußjäger zum Hintergrund des Gesetzes: „Abgeordnete sollten ohne Probleme zur Sitzung kommen und diese wieder verlassen können. Außerdem sollte ein Parlament nicht unter dem Druck tagen müssen, dass eine Menschenmenge vor dem Haus irgendwelche Dinge fordert, sondern möglichst unbeeinflusst tagen können.“
Verwaltungsstrafe, keine Straftat
Spontane Versammlungen unter freiem Himmel sind grundsätzlich auch ohne Anmeldung erlaubt, solange zum Beispiel die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gestört wird – man begeht nur eine Verwaltungsstrafe. Dasselbe gilt für die Bannmeile: Ein Verstoß dagegen ist keine Straftat, sondern man riskiert „nur“ eine Verwaltungsstrafe. Bußjäger weist aber auf das Strafausmaß hin: „Mit maximal 720 Euro ist das nicht das Problem, aber alternativ kann die Behörde auch einen Arrest von bis zu sechs Wochen verhängen.“ Angesichts aktueller Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts, wonach der Kampf für mehr Klimaschutz bei der Strafbemessung als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist, sei das zwar aktuell kein Thema: „Aber wenn so etwas noch ein paar Mal passiert, kann diese Möglichkeit relevant werden.“