Datenschutz: Vorarlberger Anwalt feiert Erfolg vor Höchstgericht

Politik / 17.01.2025 • 14:17 Uhr
Interview mit Datenschtützer Christian Wirthensohn über Datenschutz und öffentliche Daten
Datenschtützer Christian Wirthensohn feierte am EuGH einen Erfolg. VN/Paulitsch

In dieser Frage gibt der Europäische Gerichtshof einem Vorarlberger Anwalt im Rechtsstreit gegen die Datenschutzbehörde recht.

Straßburg, Dornbirn Manchen Menschen ist Datenschutz ein großes Anliegen. Sie möchten zu ihrem Recht kommen und lassen auch großen Unternehmen Datenschutzverletzungen nicht durchgehen. Da Datenschutz nicht überall großgeschrieben wird, stoßen diese Menschen auf zahlreiche mögliche Verstöße, die sie dann melden. In Österreich ist dafür die Datenschutzbehörde zuständig. Diese drückte irgendwann die Stopptaste: Datenschutzaktivistinnen und -aktivisten, die besonders häufig Beschwerden einreichten, hatten plötzlich Pech. Nach einer bestimmten Anzahl von Beschwerden einer Person wurden die Anliegen des betreffenden Beschwerdeführers nicht mehr bearbeitet. Zu Unrecht, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun feststellte. Der Vorarlberger Anwalt Christian Wirthensohn hat dieses Recht für seinen Mandanten erstritten.

Die Datenschutzbehörde hat zuletzt Anfragen und Beschwerden allein aufgrund ihrer Anzahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ eingestuft. Das ist jetzt nicht mehr erlaubt. Eine Aufsichtsbehörde müsse erst nachweisen, dass der Antragsteller missbräuchliche Absichten hat. Wirthensohns Mandant beschwerte sich beim EuGH, weil eine Firma nicht innerhalb eines Monats auf seinen Antrag auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten reagiert hatte. Die Datenschutzbehörde lehnte es ab, die Beschwerde zu behandeln, da dieselbe Person innerhalb von 20 Monaten 77 ähnliche Beschwerden gegen verschiedene Verantwortliche eingebracht hatte. Sie verwies dabei auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Demnach kann die Aufsichtsbehörde „bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern, tätig zu werden.”

Anwalt Wirthensohn erläutert: “Die absolute Zahl kann für sich allein nicht der Grund sein, um eine Beschwerde abzulehnen.” Dass sich die Behörde wehren könne, sei aber in Ordnung. Im Zuge der Coronapandemie hätten Impfgegner und Verschwörungstheoretiker die Datenschutzbehörde mit Tausenden Beschwerden mittels Musterbriefen quasi lahmgelegt. Sie könne sich auch jetzt verteidigen, stellt Wirthensohn klar. “Aber es geht nicht mehr, dass die Behörde eine Beschwerde einfach nicht mehr behandelt, weil ich schon einige Beschwerden eingereicht habe.”

Wirthensohn selbst hat ebenfalls zwei Beschwerden offen, die von der Datenschutzbehörde aus diesem Grund nicht behandelt wurden, schildert er. Die Behörde könne hingegen zunächst eine Gebühr verlangen. “Es muss immer das gelindere Mittel verwendet werden”, betont Wirthensohn. Auch dazu hat der EuGH eine Entscheidung getroffen: Es ist nicht zwingend, zuerst eine Gebühr zu verlangen. “Er sagt aber, dass die Entscheidung begründet werden und verhältnismäßig sein muss”, erläutert der Anwalt.

Aus der Datenschutzbehörde heißt es dazu auf VN-Anfrage, dass man an das Urteil gebunden sei und es in künftigen Fällen berücksichtigen werde.