Einstimmig für weitere fünf Jahre Flüchtlingsunterkunft Gaisbühel

Ein neuer alter Gesetzestext zementiert den Status quo in Gaisbühel für weitere fünf Jahre. Bludesch möchte das nicht hinnehmen.
Bludesch, Bregenz Einstimmig war die Entscheidung des Landtags am Donnerstag gegen 11 Uhr: Per Ausnahmebestimmung kann das Land wieder ohne Bauverfahren Flüchtlingsunterkünfte einrichten und betreiben lassen, ganz ohne die Gemeinden einzubinden. Möglich macht dies der am Donnerstag beschlossene Paragraf 20a, befristet auf fünf Jahre. Diesen gab es bereits früher – und erlosch dank des Paragrafen 57 Absatz 2 mit dem 1. Jänner 2024, die damit verbundenen Bewilligungen mit dem 31. Dezember 2024.
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In Bludesch ist die Begeisterung über den wiederbelebten § 20a überschaubar. Schließlich ist die frühere Lungenheilanstalt Gaisbühel nur aufgrund dieser Ausnahme als Flüchtlingsunterkunft möglich, die Widmung würde eine solche Nutzung sonst nicht zulassen. Zwischen 80 und 110 Personen wohnen im landeseigenen Gebäude, das auf der Gemeindegrenze zwischen Bludesch und Schlins steht.
Prüfung rechtlicher Schritte
Bürgermeister Martin Konzet spricht daher von einem Lex Gaisbühel. Er ist überzeugt, zehn Jahre Gaisbühel seien genug. Durch die Dringlichkeit, mit der der Landtag das Gesetz behandelte, ist der Gemeinde auch das Mittel der Volksabstimmung gegen die Gesetzesänderung verwehrt, es tritt sofort in Kraft.
Auch der zuständige Landesrat Daniel Allgäuer räumte in der Landtagssitzung ein, dass man hier nicht im Einvernehmen mit der Walgaugemeinde handelt. Es betreffe jedoch nicht nur die frühere Lungenheilanstalt im Landesbesitz, sondern auch andere vergleichbare Unterkünfte. Die Unterbringung von Menschen in der Grundversorgung bleibe herausfordernd und das Gesetz damit notwendig. Und der Gemeindeverband nehme die Gesetzesänderung widerstandslos zur Kenntnis.
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Konzet bestätigt, dass der Gesetzesbeschluss für ihn nicht überraschend kommt. Es ändere jedoch nichts daran, dass das Flüchtlingsheim im landeseigenen Gebäude spätestens seit dem 1. Jänner 2025 nicht gesetzeskonform betrieben wurde. Ein entsprechendes Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft ist bislang nicht abgeschlossen. Und wenn die Bezirkshauptmannschaft die Sichtweise des Landes teilt? “Wir prüfen derzeit unsere rechtlichen Möglichkeiten”, gibt Konzet weiterhin nicht auf. So stellt sich ihn die Frage, ob ein solcher Ausschluss der Gemeinden mit der Verfassung vereinbar ist.
Die Gesetzesänderung im Vorarlberger Baugesetz
§ 20a
Unterkünfte zur Grundversorgung
(1) Abweichend von den §§ 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen sowie die Errichtung von Wohncontainern, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des § 29 des Sozialleistungsgesetzes als Unterkünfte für Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, zur Verfügung gestellt werden sollen, frei und zulässig, sofern zumindest
a) die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden,
b) die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht entgegenstehen und
c) im Falle der Errichtung von Wohncontainern die Unterkünfte überdies in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen.
(2) Unterkünfte nach Abs. 1 dürfen auch dafür verwendet werden, ehemalige Bezieher von Leistungen der Grundversorgung in ihnen unter zu bringen.
(3) Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Abs. 1, das nach den §§ 18 und 19 bewilligungs- oder anzeigepflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt.
§ 65
Außerkrafttretensbestimmung zur Novelle ../2025
Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. …/2025, tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. …/2025 erlöschen am 31. Dezember 2031.