Sanierung oder Abriss: Baugesetz sorgt für böse Überraschungen

Politik / 05.03.2026 • 16:02 Uhr
Zwangsversteigerung Bauernhaus
Alte Wohnhäuser müssen erhalten werden. Falls nicht, droht sogar der Abrissbescheid. Symbolbild

Wer sich von der Leerstandsabgabe befreien lassen will, lernt einen Passus im Baugesetz kennen. Gemeinden sind sogar verpflichtet, im Fall der Fälle einen Abriss zu verordnen.

Schwarzach Schreiben an Hausbesitzer und Wohnungseigentümer sorgen im Bregenzerwald derzeit für Aufregung. Darin werden sie aufgefordert, ihr Haus instand zu setzen, ansonsten müsse es abgerissen werden. Was drastisch klingt, ist nichts anderes als gültige Rechtslage laut Vorarlberger Baugesetz. Die Vorarlberger Eigentümervertretung kritisiert das Vorgehen der Gemeinden scharf.

Auslöser der Debatte ist die Möglichkeit für Gemeinden, eine Abgabe auf Leerstand und leer stehende Zweitwohnsitze einzuheben. Mehr als die Hälfte der Vorarlberger Städte und Gemeinden haben eine solche Abgabe bereits eingeführt. Eigentümerinnen und Eigentümer leer stehender Wohnungen oder Häuser müssen diese selbst melden. Für Gebäude, die so stark verfallen sind, dass sie nicht mehr bewohnbar sind und abgerissen werden müssen, sieht der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme vor: In solchen Fällen entfällt die Abgabe. Genau hier setzt die aktuelle Diskussion an. Denn wer sich auf diese Ausnahme beruft, muss beachten, dass laut Baugesetz ein Objekt beseitigt werden muss, wenn es verfällt.

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Die Gemeinde Lingenau verständigte im Herbst 2025 rund zehn Betroffene, berichtet Bürgermeister Philipp Fasser. “Wir informierten die Eigentümer über die rechtlichen Rahmenbedingungen.” Im Schreiben verweist die Gemeinde auf die im Baugesetz verankerte Erhaltungspflicht. Kommen Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, hat die Behörde Erhaltungsmaßnahmen zu verfügen, heißt es im Gesetz. Dafür ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist eine Erhaltung nicht möglich oder wird die Frist nicht eingehalten, muss die Behörde die Beseitigung von Bauwerken oder Teilen davon verfügen. Wer nicht saniert, muss abreißen. Die Gemeinden sind dazu gesetzlich verpflichtet.

Sanierung oder Abriss: Baugesetz sorgt für böse Überraschungen
Die Spitze der Regio Bregenzerwald (von links): Philipp Fasser, Obfrau Bianca Moosbrugger-Petter, Guido Flatz. Regio Bregenzerwald

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In Lingenau müssen Personen, die um eine Befreiung von der Abgabe ansuchen, nachweisen, dass ein Objekt gravierende Baumängel aufweist und eine Sanierung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Treffen diese Voraussetzungen zu, greift die Erhaltungspflicht des Baugesetzes: Sanierung oder Abriss. Man befinde sich mit betroffenen Eigentümern in Gesprächen, sagt Fasser.

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Einer Erhebung zufolge standen im Bregenzerwald vor zehn bis 15 Jahren mehrere Hundert Häuser leer. Dabei handelt es sich häufig um ehemalige landwirtschaftliche Betriebe mit Wohnhaus, berichtet Guido Flatz, Bürgermeister von Doren. In der Regio Bregenzerwald ist er unter anderem für Raumplanung zuständig. “Die Erhaltungspflicht im Baugesetz wird nun verstärkt Thema, weil die Gemeinden durch die Leerstandsabgabe genauer hinschauen”, betont er. Die gesetzliche Verpflichtung selbst bestehe jedoch seit Langem. In Doren seien rund 40 bis 50 Personen angeschrieben worden. Jeder Fall werde einzeln geprüft.

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Die Vorarlberger Eigentümervereinigung (VEV) kritisiert das Vorgehen scharf. Wie berichtet, spricht VEV-Präsident Markus Hagen davon, Eigentümern werde “fast unverhohlen mit dem Abbruch ihrer Immobilie” gedroht. Die Leerstandsabgabe bezeichnet er als “Belästigungsgesetz”.

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Regio BregenzerwaldGuido Flatz ist Bürgermeister von Doren.

Eingeführt wurde die Abgabe, um Infrastrukturkosten zu decken, die durch Zweitwohnsitze entstehen. Zudem soll sie dazu beitragen, Leerstand zu mobilisieren. Guido Flatz erwartet allerdings nur einen geringen Lenkungseffekt. “Große Bewegungen werden wir nicht erwarten können.” Die Höhe der Abgabe legen die Gemeinden selbst fest. Sie darf – abhängig von der Zahl der leer stehenden Wohnungen – zwischen 1230 Euro und 2775 Euro pro Jahr betragen.

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