Gemeinde gegen Land: Höchstgericht entscheidet im Streit um Flüchtlingsheim Gaisbühel

Das Höchstgericht sieht keinen unzulässigen Eingriff in die Gemeindeautonomie. Bludesch hält dennoch an einer alternativen Nutzung der früheren Lungenheilanstalt fest.
Bludesch Die Gemeinden müssen damit leben, bei der Einrichtung von Asylunterkünften nicht das letzte Wort zu haben – so auch Bludesch mit Gaisbühel. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einen entsprechenden Antrag der Gemeinde Bludesch zurückgewiesen. Dass das Land die Flächenwidmung der Gemeinde bei Unterkünften im Sinne der Grundversorgung ignoriere, sei kein Eingriff in die Gemeindeautonomie.

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Land schuf sich Sonderregel
Bludeschs Bürgermeister Martin Konzet ist der Ansicht, dass zehn Jahre Flüchtlingsunterkunft Gaisbühel genug seien, und wünscht sich eine andere Verwendung der früheren Lungenheilanstalt. Das Land verweist auf den Bedarf, gerade Gaisbühel sei mit seiner 24/7-Betreuung trotz rückläufiger Belegung besonders wichtig als Vorhaltekapazität. Gaisbühel liegt auf der Gemeindegrenze von Bludesch und Schlins. Während Schlins es als “Sonderfläche Krankenhaus – Baufläche Wohngebiet” widmete, ist es in Bludesch “Sonderfläche Krankenhaus – Freifläche Landwirtschaft” und damit eigentlich als Unterkunft ungeeignet.
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Bereits 2015 schuf sich das Land daher eine befristete Möglichkeit, bei der Schaffung von Unterkünften wenig Rücksicht nehmen zu müssen. Die Ausnahmen liefen 2024 aus, in Bludesch rechnete man aufgrund mündlicher Aussagen mit einer Schließung 2025. Stattdessen beschloss der Landtag vor einem Jahr etwas verspätet mit Paragraf 20a des Baugesetzes einstimmig eine neue Ausnahmeregelung. Zwar strafte die Bezirkshauptmannschaft, wurde das Flüchtlingsheim ja für einige Monate faktisch illegal betrieben. Abseits davon blieb alles beim Alten, die Gemeinde wandte sich an den VfGH.
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Gemeinden müssen Regeln akzeptieren
Dieser kam nun aber zu dem Schluss, dass das Land nicht die Rechte der Gemeinde verletzt. Den Gemeinden werde weder das Recht zur Erlassung eines Flächenwidmungsplans entzogen noch einer anderen Gebietskörperschaft übertragen. Und die Gesetzgebung für die Raumplanung liege nun einmal beim Land. “Es besteht kein Rechtsanspruch der Gemeinde darauf, dass der zur Regelung zuständige Gesetzgeber die bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Unterkünfte zur Grundversorgung in einer bestimmten Weise regelt”, erklären die Höchstrichter. Kurz gesagt: Gemeinden wie Bludesch müssen sich mit dem Spielraum zufriedengeben, den der Gesetzgeber ihnen lässt. Die durch die Verfassung garantierten Kompetenzen der Gemeinde sind nicht betroffen, daher kann Bludesch den VfGH zu der Thematik nicht anrufen.
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“Auf Bedenken nicht eingegangen”
Konzet bedauert, dass der VfGH aufgrund der Zurückweisung auf die grundlegenden Bedenken der Gemeinde nicht eingegangen ist. Denn die Fragen bezüglich der Gemeindeautonomie, Raumplanungskompetenz und des Gleichheitsgrundsatzes sah Konzet als die eigentlich wesentlichen Themen.

“Es ist eine letztinstanzliche Entscheidung, das ist nun in Stein gemeißelt”, muss Konzet die Zurückweisung zur Kenntnis nehmen. Nichtsdestotrotz, die Entscheidung des Landtags bleibe für ihn eine Anlassgesetzgebung. “Mit der dringlichen Beschlussfassung hat man uns ausgehebelt”, ansonsten wäre eine Volksbefragung denkbar gewesen.
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Idee Primärversorgungszentrum
Das Ziel bleibe eine alternative Nutzung. Ein Vorschlag wäre etwa ein Primärversorgungszentrum Vorarlberg Süd inklusive Hospizbetten in Gaisbühel. Bisher stoße man damit auf taube Ohren. Ob Konzet auf den neuen Landesrat Hoffnungen setze: “Nicht wirklich.”

Wohl zu Recht: “Wir begrüßen diese Entscheidung, vor allem, weil wir auch trotz eines starken Rückgangs von Personen in der Grundversorgung aktuell noch auf Gaisbühel angewiesen sind”, betont der frischgebackene Landesrat Markus Klien.