Keine Haftung des Pistenhalters
Für Skiunfälle, wenn man eine Abkürzung durch das freie Gelände nimmt. Der Kläger benutzte beim Abfahren zum (Lift-)Parkplatz eine „Abkürzung“ durch freies Gelände, wobei er im Tiefschnee über eine kaum sichtbare Bank stürzte. Da nach den gerichtlichen Feststellungen klar erkennbar war, dass es sich bei diesem Bereich um keine präparierte Piste handelte, wurde die Haftung des Pistenbetreibers für den Unfall verneint (OGH 1 Ob 239/20h).