Unfalltragödie: Bis auf Weiteres keine Einvernahme möglich

Polizei konzentriert sich zunächst auf rechtliche Rahmenbedingungen rund um den Unglücksort in Balderschwang.
Balderschwang Nach dem tragischen Traktorunfall, der am vergangenen Samstag in Balderschwang zwei Kindern aus Riefensberg das Leben kostete, laufen die Ermittlungen des zuständigen Polizeipräsidiums Schwaben/Südwest auf Hochtouren. Wie berichtet, hatten ein 12-jähriges Mädchen und der 13-jährige Unfalllenker selbst das Unglück überlebt. Sie sind nach wie vor schwerst traumatisiert. “Es sind weder diese Kinder noch ihre Eltern zur Sache einvernommen worden und das wird in absehbarer Zeit auch nicht geschehen”, sprach ein Polizeisprecher gegenüber den VN am Montag den psychischen Zustand der Betroffenen an.
Zunächst gelte es, die rechtlichen Rahmenbedingungen abzuklären. Denn wichtige Fragen sind noch offen. Handelte es sich bei dem betreffenden Waldweg um einen privaten oder öffentlichen Grund? Denn das sei im Augenblick nicht konkret abzuklären, so der Sprecher.
Photogrammetrisch vermessen
Die Unfallstelle sei noch in der Nacht des Unglücks im Sinne der sogenannten Photogrammetrie akribisch vermessen und fotografiert worden. Auch ein Gutachter war vor Ort. Die Staatsanwaltschaft in Kempten sei praktisch seit dem Unfallzeitpunkt mit der Angelegenheit befasst und werde je nach Ergebnis über strafrechtliche Schritte entscheiden. “Doch dies zu klären wird noch Wochen in Anspruch nehmen”, schätzt der Polizeisprecher.
Gesichertes Gelände?
Einer der Schwerpunkte der Abklärungen liegt in der Frage, ob der Ausflug des 13-Jährigen mit dem Traktor auf dem angeblichen Privatweg tatsächlich legal war, wie es der Balderschwanger Bürgermeister Konrad Kienle behauptete. Denn nach Angaben des Automobilclubs ADAC dürfen Menschen ohne Führerschein selbst auf einem Privatgelände nur dann mit einem Fahrzeug unterwegs sein, wenn das Gelände gegen den Zutritt Dritter gesichert und nicht “faktisch öffentlich” ist, wie ein Sprecher erläuterte. Als gesichert gilt ein Gelände demzufolge dann, wenn es Zugangsbarrieren wie einen Zaun, ein Tor oder eine Schranke gibt. “Ein Supermarktparkplatz ohne Schranken und Umzäunung ist zwar Privatgelände, aber ´faktisch öffentlich´, da er jederzeit von Dritten betreten beziehungsweise befahren werden kann”, teilte der ADAC mit.