Kein Schnellschuss bei Patientenverfügungen

Patientenanwalt berichtet von Einbruch der Nachfrage seit zwei Wochen.
Feldkirch Im Jänner und Februar lief alles ganz normal. Da waren Patientenverfügungen bei der Patientenanwaltschaft noch ein großes Thema. „Wir führten pro Monat zwischen 17 und 20 Beglaubigungen durch“, erzählt Patientenanwalt Alexander Wolf. Seit zwei Wochen ist der Faden wie abgerissen. „Es gab keine einzige Anfrage mehr“, wundert sich Wolf. Er kann sich den Stillstand nur schwer erklären. „Vielleicht hängt es mit dem Hinweis auf der Webseite zusammen, dass derzeit keine persönlichen Vorsprachen möglich sind“, mutmaßt er. „Dabei könnten Gespräche telefonisch oder per Skype abgewickelt werden“, fügt Alexander Wolf noch an. Auch Folder mit detaillierten Informationen würden zugeschickt. Gleichzeitig warnt er jedoch vor Schnellschüssen bei Patientenverfügungen in Coronazeiten. „Eine Patientenverfügung muss das Ergebnis eines ausgewogenen Entscheidungsprozesses sein“, betont Wolf.
Jährlich werden über die Patientenanwaltschaft 100 bis 110 Patientenverfügungen erstellt und beglaubigt. Bei Notaren und Rechtsanwälten dürfte die Zahl ähnlich gelagert sein. Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine künftige medizinische Behandlung ablehnt. Sie soll wirksam werden, wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig ist.
Aufklärungsgespräch
Eine bedeutende Rolle bei der Errichtung einer Patientenverfügung spielt das ärztliche Aufklärungsgespräch. Es ist bei einer verbindlichen Patientenverfügung zwingend vorgeschrieben. Bei einer anderen Form wird dies seitens der Patientenanwaltschaft zumindest empfohlen. Der Arzt hat das Aufklärungsgespräch zu dokumentieren und das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit festzustellen.
Verbindlich bindet
Eine verbindliche Patientenverfügung bindet die behandelnden Ärzte vollständig an das, was der Patient möchte. Entsprechend hoch sind die Formerfordernisse. Patientenverfügungen, die diese Ansprüche nicht erfüllen, gelten als andere Patientenverfügungen, ursprünglich lautete der Begriff dafür „beachtlich“. Sie hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer. Eine verbindliche Patientenverfügung hingegen ist nach längstens acht Jahren zu erneuern. Eine Patientenverfügung kann auch jederzeit mündlich oder schriftlich widerrufen bzw. geändert werden.
Abrufpflicht geplant
Eine Registrierung hat keine Bedeutung für die Gültigkeit einer Patientenverfügung. Vorgesehen ist jedoch eine Speicherung in der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA). Eine Gesetzesgrundlage gibt es bereits, was noch fehlt sind die Verordnung und technische Voraussetzungen. Für Patientenanwalt Alexander Wolf hätte die Speicherung einen besonderen Vorteil: „Der Arzt wäre verpflichtet, in der Elektronischen Gesundheitsakte nachzusehen, ob eine Patientenverfügung besteht.“ Das heißt, Patienten oder Angehörige müssten sie nicht beibringen.