Streit vor Gericht um Hundenasen-Operation

Warum sich eine Versicherung vor der Vertragspflicht drücken wollte.
Feldkirch Durch Zuchtauslese wurde der Schädel, ganz besonders Nase und Unterkiefer, bei verschiedenen Hunderassen immer weiter verkürzt. Damit sollen auch erwachsene Tiere ihre „kindliche Stupsnase“ behalten. Betroffen sind unter anderem verschiedene Bulldoggen, Mops, Pekinesen, Boxer und Chihuahuas .
Atemnotsyndrom
„Brachycephalensyndrom“ heißt der beinahe unaussprechliche Fachbegriff. Leichter auszusprechen: „Atemnotsyndrom“. Die Folgen: zu wenig Luft, schnarchen, schwere Atmung, kaum belastbar. Oft bedarf es einer Nasen-operation, um den Tieren mehr Luft zu verschaffen. Kostenpunkt: knapp 4000 Euro. Bezahlt von einer Feldkircher Hundebesitzerin, deren Hündin “Hope”, eine Bulldogge, diesen Eingriff benötigte. Die Kosten sollten über eine Haustierversicherung gedeckt sein, doch die Versicherung weigerte sich. Die Hundehalterin ging vor Gericht.

Zunächst verloren
Die Klage wurde zunächst von der ersten Instanz, dem Bezirksgericht Feldkirch, abgewiesen. Kurze Begründung: Der Hund wurde zu spät versichert, somit blieb die Versicherung nach dem Ersturteil leistungsfrei. „Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sich der Vorfall, bei dem der Hund zu hyperventilieren begonnen hatte, was schließlich zur Operation führte, nach Eintritt des Versicherungsschutzes ereignete. Der Versicherungsschutz tritt erst mit Vertragsbeginn und nicht schon mit der Antragstellung des Kunden ein“, hieß es zusammengefasst.
Klagsvertreter Stefan Denifl wollte sich damit nicht abfinden, er ging in Berufung. Immerhin saß seine Mandantin mittlerweile auf mehreren Tausend Euro Kosten.
Doch noch gewonnen
„Nach Ansicht des Berufungsgerichtes ist es der Besitzerin sehr wohl gelungen, einen Versicherungsfall nachzuweisen“, zeigt sich Denifl zufrieden mit dem endgültigen Prozessausgang. Nach Auffassung der zweiten Gerichtsinstanz sind die vereinbarten Versicherungsbedingungen dem Wortlaut nach für einen Versicherungsnehmer so zu verstehen, dass es nicht schadet, wenn eine Veränderung des Gesundheitszustands des versicherten Tiers nach Antragstellung, aber noch vor Versicherungsbeginn eintritt, solange die Kosten der hieraus resultierenden Behandlung innerhalb der Vertragslaufzeit anfallen. Und dass Unklarheiten zulasten des Versicherers gehen, steht dort ebenfalls geschrieben. Die Hundebesitzerin bekommt jedenfalls die knapp 4000 Euro Tierarztkosten sowie die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von rund 5500 Euro ersetzt. Das Urteil ist rechtskräftig.