Etwas zu früh abgebogen – und schon in der Autofahrerfalle

„Rechtsmissbrauch oder Schikane“: Rechtsanwalt zieht gegen krassen Fall von drohender Besitzstörungsklage in Feldkirch ins Feld.
Feldkirch, Wien Es geschah vor wenigen Wochen: Ein Autofahrer aus der Schweiz wollte zum Bahnhof Feldkirch. Von Liechtenstein kommend lenkte er seinen Pkw auf der Bahnhofstraße und erblickte dann ein Rechtsabbiegeschild in Richtung Bahnstation. Also bog er in die unmittelbar nach dem Schild befindliche Straße ein. Die dort angebrachte Schranke war offen. Ein an ihr klein angebrachtes Schild mit dem Hinweis „P Privat“ fiel ihm offenbar nicht ins Auge. Und wenn, welcher unbedarfte Autofahrer würde darunter nicht „Privatparkplatz“ statt „Privatstraße“ verstehen?
Doch genau in eine solche tappte der Schweizer. Als er den Fehler bemerkt hatte, wendete er umgehend und fuhr wieder aus der Straße hinaus. Geparkt hatte er nicht. Dennoch war es bereits zu spät.

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Von Kameras fotografiert
Denn sein Pkw war in diesen wenigen Sekunden bereits von mindestens zwei Kameras fotografiert worden. Es dauerte nicht lange, und eine Aufforderung zur Bezahlung von 395 Euro wegen Besitzstörung flatterte in den Briefkasten des Eidgenossen. Ansonsten drohe ihm eine Besitzstörungsklage seitens des Eigentümers der Privatstraße, der in dieser Sache inzwischen eine Wiener Rechtsanwaltskanzlei konsultiert hatte.

Der Schweizer seinerseits kontaktierte daraufhin den gebürtigen Vorarlberger Rechtsanwalt Thomas Breuss, dessen Kanzlei sich ebenfalls in Wien befindet. Breuss beschäftigt sich eigentlich schwerpunktmäßig mit Bankenaufsichtsrecht und Datenschutzrecht. Inzwischen wurde er aber auch zum Experten in Sachen der Abwendung von Besitzstörungsklagen. Und das mit Erfolg, wie viele seine Interventionen mittlerweile bewiesen.

Strategie Gegenklage
„In solchen Fällen drohen wir eigentlich immer mit einer datenschutzrechtlichen Gegenklage. Das ist ein sehr scharfes Schwert, eine Besitzstörungsklage ist im Vergleich dazu ein Buttermesser”, wie er gegenüber den VN sagte.
Also nahm sich Breuss auch der Sache des Schweizers an. Abgesehen von der verwirrenden Beschilderungssituation an besagter Stelle in Feldkirch taktiert der Vorarlberger Advokat vor allem damit, dass die Hinweisschilder auf den erwähnten Videokameras mickrig sind und nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. „Dadurch kann unter bestimmten Umständen ein datenschutzrechtlicher Schadenersatzanspruch von 1000 bis 2000 Euro entstehen.“ Ein Schadenersatz, der dann vom Gegenkläger, also dem Eigentümer der Privatstraße, gefordert würde.
Schadenersatzansprüche
Konkrete Begründung in diesem Fall: „Da mein Klient durch diesen datenschutzrechtlichen Verstoß gefilmt wurde und diese datenschutzrechtswidrigen Bilddokumente benutzt werden, um ihn unter Druck zu setzen, erlebte er jeweils Gefühle der Frustration und Sorge sowie Gefühle der Beschämung. Aus diesem Grund steht ihm ein Schadenersatzanspruch zu“, so Breuss.
Sein Schweizer Klient hat die geforderten 395 Euro jedenfalls noch nicht bezahlt. „Nun werden wir ja sehen, wie es weitergeht“, so Breuss, der noch optimistisch betont: „Bisher haben alle Mandanten der gegnerischen Anwaltskanzlei entweder nicht wegen Besitzstörung geklagt, wenn ich involviert war – oder die Klage sehr bald zurückgezogen, wenn ich später involviert worden bin.“