Warum bei Unternehmern im Fussenegger Areal pure Verzweiflung herrscht

Buchstäblicher „Schildbürgerstreich“ mit schikanösen Besitzstörungsklagen vergrault Kunden.
Dornbirn Richard Ronay war vor rund zwanzig Jahren der erste Mieter im Businesspark “Areal 23” (Fussenegger Areal) im Wallenmahd in Dornbirn. Seither betreibt er dort eine Autowerkstatt mit zahlreichen Kunden, montiert und verkauft Felgen und Reifen.

Ein neuer Nachbar
Alles war eitel Wonne. Bis vor zwei Jahren. Damals zog im “Areal 23” ein neuer Mieter ein, der Textilien produziert. In einer Halle, direkt am Einfahrtsbereich zum Wirtschaftspark. Hinter dem neuen Nachbarn arbeitet Ronay mit seiner Werkstatt, und dem eingezogenen Mieter direkt gegenüber, auf der anderen Straßenseite, sitzt Roger Guiboud, Geschäftsführer der „Pix Werbetechnik GmbH“ mit seinem Unternehmen.
“Der Zirkus ging los”
„Bei Roger ging dann vor etwa einem Jahr der Zirkus mit der ersten Klage los“, sagt Richard Ronay. Grund: der neue Mieter klagte (und klagt) auf Besitzstörung. Weil Lieferanten und Kunden der Unternehmer im Areal mit Pkw und auch Sattelschleppern die Einfahrt benutzten (und das auch mussten), dabei kurz auf den Parkplätzen des Textil-Produzenten anhielten oder sie auch nur überfuhren. Was sie dabei übersahen: Der neue Mieter hatte auf der Wand seiner Halle mickrige, kaum auffällige Parkverbotsschilder angebracht. Allerdings ohne Hinweis auf drohende Besitzstörungsklagen. Noch weniger ins Auge fielen zwei Videokameras, angebracht unter einem Dachvorsprung. Kameras, die die Kennzeichen der Kundenfahrzeuge aufzeichneten. Als Beweisunterlage für spätere Gerichtsverfahren.


Vorladungen en masse
Denn zu solchen kam es nun am laufenden Band. „Seit einem Jahr macht der Stress“, klagen Ronay und Guiboud gegenüber den VN. Zum Schrecken ihrer ahnungslosen Kunden, denen Vorladungen vom Bezirksgericht in die Briefkästen flatterten. Wegen Besitzstörungsklagen mit einem Kostenpunkt von bis zu 700 Euro. Allein Ronay spricht von rund zwanzig seiner Kunden, die auf diese Art zur Kasse gebeten wurden. „Das ist geschäftsschädigend, das vergrault uns die Kunden. Dabei findet auf den betreffenden Parkflächen des Klägers wenig Geschäftstätigkeit statt, der braucht die Plätze kaum.“

Roger Guiboud sah sich gar gezwungen, sein großes und wichtiges Werbeplakat vor der Einfahrt an der Hauptstraße durch ein „Warnplakat“ zu ersetzen, um Lieferanten und Kunden auf den „Nachbarn und seine teuren Kameras“ aufmerksam zu machen. „Denn wir müssen unsere Kunden schützen“, sagen Ronay und Guiboud unisono. Vergangene Woche befestigten die Vermieter des Areals auf eigene Kosten neue Schilder mit Hinweisen auf drohende Besitzstörungsklagen auf die Wand der Firma des Klägers.

Möglichkeit der Gegenklage
Bisher klappte das „Geschäftsmodell“ des betreffenden Produzenten, niemand wehrte sich bei Gericht ein. Womöglich wegen Furcht oder Scheu vor der „Justizhoheit“.
Dass das aber keineswegs sein muss, erklärt Thomas Breuss, ein Rechtsanwalt aus Vorarlberg mit Sitz in Wien. Breuss ist eigentlich Banken- und Datenschutzrechtler und hat sich über Datenschutzklagen auch zum Experten in Besitzstörungssachen entwickelt. Sein Gegenrezept in Fällen wie diesen: Nicht gekennzeichnete, versteckte Videokameras sind ein Verstoß und ermöglichen den Beklagten eine datenschutzrechtliche Gegenklage. „Das ist ein sehr scharfes Schwert, eine Besitzstörungsklage ist im Vergleich dazu wie ein Buttermesser“, wie er gegenüber den VN sagte. Unter Umständen könnten die Beklagten dann vom Gegenkläger einen datenschutzrechtlichen Schadenersatzanspruch von mehreren tausend Euro einfordern. „Immer wieder werden Unternehmen indirekte Opfern von Besitzstörungsfallen, die ihnen die Kundschaft vergrätzen. Wir entwickeln gerade eine Lösung, dass diese Unternehmen für ihren Kunden klagen können.“
