Knalleffekt in der Causa SCR Altach: Nun gleich zwei (!) Anklagen gegen Ex-Funktionär erhoben

Angeblich Spielerinnen in der Umkleidekabine gefilmt: Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat zwei Strafanträge gegen den Beschuldigten bei Gericht eingebracht.
Feldkirch Seit dem 28. Oktober 2025 sorgt die „Causa Altach“ für Schlagzeilen und Empörung. Damals brachte ein Exklusivbericht der VN zutage, dass ein ehemaliger Funktionär des SCR Altach in den Umkleidekabinen der zum Teil minderjährigen Spielerinnen heimlich Videoaufnahmen der Frauenmannschaft gemacht haben soll.

Der Verdacht lag schon länger im Raum: Bereits am 9. Oktober hatten Kriminalbeamte unangekündigt den Damentrakt am Bundesliga-Campus durchsucht. Der Ex-Funktionär geriet daraufhin konkret in den Fokus der polizeilichen Ermittlungen. Rund 30 Spielerinnen des SCR Altach wurden als mögliche Opfer einvernommen. Der Beschuldigte selbst hatte seine Funktion bereits am 22. September niedergelegt. Aus „persönlichen Gründen“, wie er selbst vorbrachte.
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Erst unlängst wurde der Abschlussbericht des Landeskriminalamtes der Staatsanwaltschaft übermittelt. Und dessen Inhalt musste überzeugend gewesen sein.

Denn nun wurden bereits Strafanträge (sprich Anklagen) gegen den Beschuldigten bei Gericht eingebracht, wie Simon Mathis, Sprecher der Staatsanwaltschaft Feldkirch, den VN auf Anfrage am Montag bestätigte.
Freiheitsstrafen drohen
Die beiden Anklagepunkte haben es in sich. Zumal es sich bei dem Ersten um den Paragrafen 207a handelt. Laut Strafgesetzbuch (STGB) trifft auf den betreffenden Fall folgendes zu: „Wer die Tat mit vielen Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen Person begeht, ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellung einer unmündigen Person handelt.“
Auch Tonaufnahmen angeklagt
Offenbar waren auch illegale Tonaufnahmen im Spiel. So bezieht sich der zweite erhobene Strafantrag auf den Paragrafen 120 STGB, der besagt: „Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlich bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“
Prozesstermin im Februar
Auch der Verhandlungstermin gegen den Beschuldigten ist bereits festgelegt: Der Prozess ist demnach auf den 23. Februar am Landesgericht Feldkirch anberaumt. Es gilt die Unschuldsvermutung.