Ein juristischer “Extremfall”: Warum verurteilter Ex-Polizist (noch) in Freiheit ist

Vor bereits über einem Jahr wurde ein damals 76-jähriger Angeklagter wegen sexuellen Missbrauchs nicht rechtskräftig zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt. Und sitzt immer noch nicht in Haft. Wie ist das möglich?
Feldkirch Es war ein Fall, der außerordentliches öffentliches Interesse erregte. Im April 2025 war am Landesgericht Feldkirch ein ehemaliger Polizist im Alter von 76 Jahren wegen schwerwiegender Vorwürfe angeklagt – und schlussendlich in erster Instanz zu zehn Jahren Haftstrafe verurteilt worden.
Die ihm angelasteten Straftaten liegen lange zurück. So soll der ehemals recht hochdekorierte Polizeibeamte zwischen den Jahren 2002 und 2006 unter anderem zwei seiner damals unmündigen Enkelinnen des Öfteren sexuell missbraucht haben. Als Tatorte wurden seine Dienstwohnung und die Insel Elba bei Familienurlauben genannt. Weitere Anklagepunkte betrafen das Herzeigen dienstlicher Leichenfotos an minderjährige Angehörige sowie die Anfertigung von Nacktbildern. Der Beschuldigte wies sämtliche Vorwürfe vehement zurück – bis heute.
Doch die Aussagen der beiden mittlerweile erwachsenen Opfer waren zu glaubhaft und überzeugend. Das Schöffengericht sprach den Angeklagten schuldig. Die vorsitzende Richterin begründete das Urteil unter anderem damit, dass der Beschuldigte das familiäre Vertrauensverhältnis “schamlos zur Befriedigung sexueller Interessen” ausgenützt habe.
Kurz in U-Haft
Der Pensionist legte umgehend Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung gegen das Urteil ein. Nichtsdestotrotz wurde der Ex-Polizist beim Verlassen eines Ausflugsschiffs in Niederösterreich festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag mit Fluchtgefahr. Doch die umgehende Haftbeschwerde des Festgenommenen beim Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) hatte Erfolg. Das OLG erkannte keine konkrete Fluchtgefahr und setzte den Mann auf freien Fuß.
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Wie es nun weiterging, zeigt die juristischen Möglichkeiten von Angeklagten auf, Verfahren trotz erfolgter Verurteilung weiter hinauszuzögern. Gerichtssprecher Dietmar Nußbaumer bestätigte den VN auf Anfrage, dass der Pensionist beim Obersten Gerichtshof (OGH) eine recht seltene Möglichkeit ausschöpfte und deshalb noch auf freiem Fuß ist – nämlich die Verlängerung der Frist zur Ausfertigung eines Rechtsmittels. Einen entsprechenden Antrag habe er im vergangenen Oktober gestellt.
Frist um fünf Monate verlängert
Eine solche Fristverlängerung ist laut der Rechtsprechung des OGH nur im “Extremfall” zulässig. Dies betrifft Fälle mit “ganz außergewöhnlicher Dauer” der Hauptverhandlung oder massivem Umfang des Protokolls, des Akteninhalts oder der Urteilsausfertigung. Was hier auch durchaus zutreffend war.
Laut Gerichtssprecher Nußbaumer wurde dem erstinstanzlich verurteilten Ex-Polizisten eine Fristverlängerung von fünf Monaten gewährt. Dies war im vergangenen Oktober. Seitdem sind bereits sieben Monate vergangen, doch der OGH hat immer noch keinen Beschluss gefasst. Allerdings wird die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses über die Verlängerung in der Regel nicht in die Frist eingerechnet. In Justizkreisen wird gemutmaßt, dass der – dann endgültige – Beschluss des OGH im konkreten Fall nicht mehr lange auf sich warten lässt.