Zeitliches Rauchverbot für Zigarrenliebhaber

Vorarlberg / 22.08.2017 • 21:04 Uhr
Für die nach wie vor vielen Anhänger des blauen Dunstes wird der Spielraum offenbar immer enger. Foto: vn/hartinger
Für die nach wie vor vielen Anhänger des blauen Dunstes wird der Spielraum offenbar immer enger. Foto: vn/hartinger

Bemerkenswertes OGH-Urteil. Darüber hinaus bleiben nur Rücksichtnahme und Toleranz.

Schwarzach. „Vorarlberg tut zwar viel für den Nichtraucherschutz, aber wo bleibt der Schutz jener, die rauchende Nachbarn haben?“, fragt eine VN-Leserin aus Hörbranz, die sich laut eigenen Angaben tagtäglich mit diesem Problem herumschlagen muss. „Meistens ist es nämlich so, dass die Raucher den Qualm selbst auch nicht im Haus oder in der Wohnung haben wollen und dann jede halbe Stunde auf die Terrasse gehen und dort rauchen ohne Rücksicht darauf, ob sich nebenan Nachbarn aufhalten“, erzählt sie. Selbst das Lüften der Wohnung werde aus diesem Grund zu einem schwierigen Unterfangen, weil oft lange nach einem rauchfreien Zeitfenster gesucht werden müsse, das meistens aber sehr kurz ausfalle, prangert sie die „Ich-Mentalität“ vieler Raucher an.

In Grundsatzfrage entschieden

Ein Rauchverbot in den eigenen vier Wänden dürfte zwar noch länger Illusion bleiben. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst einem Zigarrenraucher in Wien ein zeitliches Rauchverbot aufgebrummt und gleichzeitig die fehlende „gebotene gegenseitige Rücksichtnahme“ moniert. Für Carina Welzig-Steu, Mitarbeiterin in der Rechtsabteilung der Vogewosi, ist die Feststellung der Höchstrichter ein Fortschritt. Denn früher wurde das Rauchen auch juristisch noch als ortsüblich und deshalb überall zulässig betrachtet. Der Dornbirner Rechtsanwalt Karl Schelling sieht den OGH-Spruch gar als richtungsweisend an. Immerhin hätte das Höchstgericht hier in einer Grundsatzfrage entschieden. Und nur Grundsatzfragen schaffen es bis dorthin. „So, wie die Entwicklung im Nichtraucherschutz derzeit ist, kann es durchaus sein, dass die Bestimmungen zulasten der Raucher härter werden“, vermutet der Mietrechtsexperte. Etwa dahingehend, dass Raucher nur noch dort ihrer Nikotinvorliebe frönen dürfen, wo sie keine Nachbarn stören. Das würde laut Schelling dann nicht nur für Wohnanlagen, sondern ebenso für Doppel- oder umliegende Einfamilienhäuser gelten.

Interessensausgleich

Das aktuelle Urteil hat ein Bewohner eines Mietshauses erreicht, der sich durch einen Zigarre rauchenden Nachbarn gestört fühlte und im Namen des Vermieters auf Unterlassung klagte. Ein angestrebtes Rauchverbot ging dem Obersten Gerichtshof (OGH) jedoch – noch – zu weit. Neben dem partiellen Rauchverbot, das verhängt wurde, hielt der OGH in seiner Entscheidung aber fest, dass „die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme“ helfen sollte, Eskalationen rund um das Rauchen zu vermeiden. Die Vogewosi setzt bei diesem heiklen Thema ebenfalls auf Rücksichtnahme und Toleranz. „Ein Rauchverbot in der Wohnung ist nicht durchsetzbar“, weiß Carina Welzig-Steu. Den OGH-Spruch wertet sie dennoch positiv, was den Interessensausgleich zwischen rauchenden und nichtrauchenden Mietern betrifft. Denn nun sei klargestellt, dass Rauchen nicht generell ohne Beschränkung erlaubt ist.

Im gegenständlichen Fall hatte die beklagte Partei unter anderem die Angewohnheit entwickelt, auch nachts, in der Regel zwischen Mitternacht und zwei Uhr früh, eine Zigarre zu rauchen. Durch den aufsteigenden Qualm fühlte sich der Kläger massiv in seiner Lebensqualität beeinträchtigt. Der OGH beschied: Es darf weiterhin in der eigenen Wohnung oder auf dem Balkon geraucht werden, der Zigarrenfreund muss aber zumindest ein zeitlich verordnetes Rauchverbot einhalten.

Im Promillebereich

Laut Carina Welzig-Steu gibt es zum Rauchen oder Belästigungen durch Raucher immer wieder einmal Anfragen. Bei 17.000 Mietern würden die sich jedoch im Promillebereich bewegen. Sie hält auch nichts von Verboten, weil deren Einhaltung kaum zu kontrollieren wäre. „Wir setzen auf den positiven Appell.” Ein solcher wird sich in der nächsten Hauszeitung finden. Anders sieht die Sache übrigens mit dem Grillen aus. Das ist aus Sicherheits- und Brandschutzgründen ausnahmslos untersagt.

Hier entschieden die Höchstrichter in einer Grundsatzfrage.

Karl Schelling